Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe werden in der Praxis Abfindungen bezahlt?
Wird der Arbeitnehmer gekündigt, hat er nicht "automatisch" einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass Arbeitnehmer nach jeder Kündigung, die sie nicht verschuldet haben, einen Anspruch auf Abfindung haben. Ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung ist nur in Ausnahmefällen gegeben. Die wichtigsten Fälle sind:
In der Praxis liegen die genannten Fälle eher selten vor. In der Regel werden Abfindungen daher auf dem Verhandlungswege erreicht, im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses oder auch außergerichtlich. Im Falle einer Einigung wird ein „Vergleich“ oder „Aufhebungsvertrag“ geschlossen. Ob und in welcher Höhe eine Abfindung erreicht werden kann, hängt von der Erfahrung, dem Verhandlungsgeschick und der jeweiligen Rechtsposition ab.
Entscheidend ist die richtige Einschätzung der Rechtslage hinsichtlich der Wirksamkeit der Arbeitgeberkündigung. Muss der Arbeitgeber die Verurteilung zur Weiterbeschäftigung durch das Arbeitsgericht befürchten, weil seine Kündigung wahrscheinlich unwirksam ist, ist der Arbeitgeber meist bereit, eine Abfindung zu zahlen, um die Weiterbeschäftigung zu verhindern. Ist die Arbeitgeberkündigung dagegen wahrscheinlich wirksam, wird der Arbeitgeber eher nicht bereit sein, eine Abfindungsforderung (zumindest in der gestellten Höhe) zu erfüllen. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber erfährt, dass der Arbeitnehmer bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden hat. Der Schrecken einer langen Verfahrensdauer kann ebenfalls für den Arbeitgeber ein Anreiz für eine Abfindungszahlung sein.
Wird keine Einigung über eine Abfindung erzielt, muss das Gericht über die Rechtswirksamkeit der Kündigung entscheiden. Ist die Kündigung wirksam, endet das Arbeitsverhältnis - der Arbeitnehmer erhält keine Abfindung. Im Falle der Unwirksamkeit der Kündigung behält er seinen Arbeitsplatz.
In welcher Höhe kann in Verhandlungen eine Abfindung erwartet werden?
Einen Anhaltspunkt bietet die sogenannte Faustformel, die sich in der Praxis herausgebildet hat: ½ Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. § 1 a Kündigungsschutzgesetz sieht die gleiche Berechnungsformel vor. Auch die Frage, ob für die Berechnung der Abfindung ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt oder nur das einfache Bruttomonatsgehalt zu Grunde gelegt wird, ist letztlich Verhandlungssache.
Autor:
Rechtsanwalt R. Sudmann
Fachanwalt für Arbeitsrecht