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Abmahnung der Kanzlei SKW Schwarz im Auftrag der Wild Bunch Germany GmbH wegen des Films "Skyline" -

Urheberrecht

Autor: Carsten M. Herrle - Rechtsanwalt, verfasst am 25.11.2011 (154 Zugriffe)

Uns erreicht wieder eine weitere Abmahnung der

Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte
aus München

im Auftrag der

Wild Bunch Germany GmbH

wegen

des Films

"Skyline".

Die Anwaltskanzlei SKW Schwarz fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Schadensersatz als auch die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten. Als pauschalen Vergleichsbetrag fordert die Kanzlei SKW Schwarz die Zahlung von 320,- Euro. Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden.

Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.

Der Umfang der von der Kanzlei SKW Schwarz vorformulierten strafbewährten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der Wild Bunch Germany GmbH. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5001,- Euro verpflichten.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

    für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sind

    und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren

    zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5001,- Euro

    und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch (0431 / 30 53 719),

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.

Sie erreichen mich auch unter meiner

FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.


Autor:
Carsten M. Herrle - Rechtsanwalt, Harmsstraße 86, 24114 Kiel, Deutschland
Telefon: 0431/3053719, Telefax: 0431/3053718, E-Mail: contact@ra-herrle.de

Ratgeber von: Carsten M. Herrle - Rechtsanwalt

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