WETTBEWERBSRECHT
Abmahnung - ist dafür eine Vollmacht erforderlich?
Autor: Volker Backs LL.M. - Rechtsanwalt
Kein Vollmachtsnachweis bei wettbewerbsrechtlicher Abmahnung
BGH Urteil vom 19.05.2010, I ZR 140/08
Der Bundesgerichtshof hat in einer am 26.10.2010 veröffentlichten Entscheidung vom 19.Mai 2010, I ZR 140/08, zu einem heftig umstrittenen Thema im Zusammenhang mit Abmahnungen Stellung genommen.
Er hat entschieden, daß es bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung dann keiner Vorlage einer Vollmacht im Original bedarf, wenn die Abmahnung mit dem Angebot auf Abschluß eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist. In diesem Fall ist die Vorschrift des § 174 BGB nicht anzuwenden mit der Folge, daß das Abmahnschreiben nicht aus diesem Grunde zurückgewiesen werden kann.
Mit seiner Entscheidung hat der BGH für den Teilbereich wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen Klarheit geschaffen. Bislang war umstritten, ob die Vorschrift des § 174 BGB bei Abmahnungen anzuwenden ist mit der Folge, daß eine Abmahnung wegen Fehlens einer im Original vorgelegten Vollmacht zurückgewiesen werden konnte.
Nach teilweise von der Rechtsprechung - wie auch der Literatur - vertretenen Auffassung (vgl. nur OLG Dresden NJWE-WettbR 1999, 140, 141; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2001, 286) ist § 174 BGB entsprechend anzuwenden. Die Gegenauffassung (vgl. nur OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 370, 371) ist der Ansicht, daß kein Anlass zur Anwendung des § 174 BGB bestehe, wenn die Abmahnung mit dem Angebot zum Abschluß eines Unterwerfungsvertrages versehen ist oder nicht anzuwenden sei, weil es sich um einen Realakt handele (OLG Frankfurt OLG-Rep 2001, 270).
Gestützt auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 17.9.2009 - I ZR 217/07 - Testfundstelle) hat sich der BGH in seiner jüngsten Entscheidung der zweiten Meinung angeschlossen und die Anwendbarkeit des § 174 BGB verneint. Nach der Entscheidung vom 17.09.2009 kann bereits in der Abmahnung ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags liegen, wenn es von einem Rechtsbindungswillen getragen und hinreichend bestimmt ist. Die auf die Abgabe eines Vertragsangebotes gerichtete Erklärung stellt aber keine Erklärung im Sinne des § 174 BGB dar (einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten), was dazu führt, daß aus diesem Grunde die Abmahnung nicht zurückgewiesen werden kann.
Eine Aufspaltung der Abmahnung ist nach Ansicht des BGH nicht vorzunehmen. Letztlich würde die Anwendbarkeit dem Zweck der Abmahnung zuwiderlaufen. In Zweifelsfällen könne die Abgabe der Unterlassungserklärung von der Vorlage einer Vollmacht abhängig gemacht werden (OLG Stuttgart NJWE-WettbR 2000, 125).
Praxistip: Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlasungserkläung bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung (wie auch solcher, die nicht wettbewerbsrechtlicher Natur sind, wie zum Beispiel in so genannten filesharing-Fällen) vom Vorliegen einer Vollmacht im Original abhängig zu machen, war bisher schon nicht ratsam. Es bedarf immer einer genauen Prüfung des Einzelfalles, wie auf die fehlende Vollmachtsvorlage zu reagieren ist.
Wenig Beachtung finden zwei Fallgestaltungen, die das Zurückweisen eines Abmahnungsschreibens im Einzelfall als durchaus sinnvoll erscheinen lassen:
1. Die Art der Abmahnung getattet auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH die Zurückweisung nach § 174 BGB - wenn es zum Beispiel an dem Anbebot zum Abschluß des Unterwerfungsvertrages fehlt. Dann wird häufig nur die Vollmacht nachgereicht. Dies genügt nicht - wird aber oft übersehen.
2. Der Abmahnung liegt zwar eine Vollmacht bei, diese ist aber nicht auf den konkreten Fall bezogen (was häufig in so genannten filesharing-Fällen oder anderen massenhaft versandten Abmahnungen geschieht). Auch in diesem Fall ist die Bevollmächtigung zu bezweifeln und die Abmahnung aus diesem Grunde zurückzuweisen.
© Volker Backs LL.M.
Rechtsanwalt
im Oktober 2010