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Abmahnung Melanie Thornton "Wonderful Dream"/Keine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß

Urheberrecht

Autor: Raoul Romberg - Rechtsanwalt, verfasst am 26.06.2012 (410 Zugriffe)

Filesharing: Erfolgreiche Beschwerde gegen Gestattungsbeschluss des LG Köln

Abmahnung Marc Klammek und Florian Richter - Melanie Thorrnton "Wonderful Dream"

 Keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß

 

In einem von der Anwaltskanzlei Romberg geführten Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln, mit dem der Deutsche Telekom AG gestattet worden war,  den Abmahnenden Herren Marc Klammek und Florian Richter, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Daniel Sebastian, Auskunft über Namen und Anschrift verschiedener Inhaber von Internetanschlüssen zu erteilen, stellte das OLG Köln mit Beschluss vom 30.05.2012 nunmehr fest, dass der Beschluss des Landgerichts unseren Mandanten in seinen Rechten verletzt hat (OLG Köln, 6 W 98/12).

Hintergrund:

Unser Mandant erhielt eine Abmahnung des Rechtsanwalts Daniel Sebastian im Auftrag der Herren Marc Klammek und Florian Richter, welche Inhaber von Urheber- und Verwertungsrechten an dem Musikwerk "Melanie Thornton - Wonderful Dream" seien. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, das auf dem Sampler "RTL Weihnachten 2011" befindliche vorgenannte Lied rechtswidrig über eine sogenannte Tauschbörse heruntergeladen und dadurch auch anderen Teilnehmern rechtswidrig zum Download angeboten zu haben.

Zuvor wurde bei dem für den Anbieter Telekom zuständigen Landgericht Köln beantragt, der Telekom zu gestatten, Auskunft über die Inhaber der ermittelten Anschlüsse, von denen aus Rechtsverletzungen begangen worden seien, zu geben.

Entscheidung des OLG Köln:

Auf die gegen diesen Gestattungsbeschluss des Landgerichts Köln eingelegte Beschwerdehat das OLG Köln nunmehr festgestellt, dass der Deutsche Telekom nicht hätte gestattet werden dürfen, den Antragstellern Auskunft über Name und Anschrift unseres Mandanten zu erteilen.

Nach Auffassung des OLG Köln fehlt es an einer erforderlichen Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß im Sinne des § 101 Abs. 1 UrhG.

Dabei bestätigt das OLG Köln zunächst seine bisherige Rechtsprechung, nach welcher eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraussetzt, dass eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird. Danach kommt eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß nur in Betracht, wenn das zugänglich gemachte Werk für sich genommen von hinreichendem kommerziellen Wert ist. Dies setzt wiederum zumindest voraus, dass eine einigermaßen umfangreiche Datei - nach der Gesetzesbegründung ein Kinofilm, Musikalbum oder Hörbuch - während der relevanten Verkaufs- oder Verwertungsphase zum Herunterladen angeboten wird.

Diese Voraussetzungen hat das OLG Köln in dem zu entscheidenden Fall zutreffend als nicht gegeben angesehen. Hierzu aus der Entscheidung:

"Die geltend gemachte Rechtsverletzung betrifft einen einzelnen, 3:50 Minuten langen Musiktitel, der im Internet zu einem Preis von 0,99 EUR zum legalen Abruf bereit gestellt worden ist. Das illegale Angebot einer Datei so geringen Umfangs und von so geringem kommerziellen Wert wiegt nicht so schwer, dass das Aufklärungsinteresse der Rechteinhaber das Interesse des jeweiligen Internetanschlussinhabers am durch Art. 10 GG gewährleisteten Schutz seiner privaten Daten überwöge.

Einem gewerblichen Ausmaß der vorliegend in Rede stehenden Rechtsverletzung steht außerdem entgegen, dass sich der verfahrensgegenständliche Musiktitel damals nicht mehr, wie zur Bejahung eines besonders schwerwiegenden Eingriffs in die Rechte der Antragsteller erforderlich, in der relevanten Verwertungsphase befand."

Die Abmahnenden hatten in dem Verfahren vorgetragen und durch eidestattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, den Musiktitel bereits im Herbst 2001 produziert zu haben. Dieser sei erstmals am 26.11.2001 veröffentlicht worden. 

Zwar steht insoweit fest, dass der Titel "Wonderful Dream" von Melanie Thornton jährlich zur Weihnachtszeit "neu" veröffentlicht wird. Dies setzt aber nach zutreffender Auffassung des OLG Köln keine neue Verwertungsphase in Gang. Denn andernfalls hätte, so das OLG, es der Rechteinhaber in der Hand, die Verwertungsphase jederzeit wieder aufleben zu lassen, ohne dass tatsächlich eine Verwertung in dem Umfang stattfindet, dass sie den in der Auskunft nach § 101 Abs. 9 UrhG liegenden Eingriff in das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen kann. 

Auch die von den Antragstellern behaupteten Chart-Platzierungen des Titels zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (Platz 40 der Amazon-MP3-Top100, Platz 28 der Amazon-MP3-Downloads und Platz 53 der German Top100 Singelcharts) reichte nach Auffassung des OLG Köln nicht aus, um von einem anhaltenden besonders großen kommerziellen Erfolg des Musiktitels ausgehen zu können.

Eigene Anmerkungen:

Mit diesem Beschluss wurde der gegen unseren Mandanten gerichteten Abmahnung die Grundlage entzogen. Auch wenn dieser Entscheidung grundsätzlich keine Bindungswirkung für einen auf Unterlassung und Schadensersatz gerichteten Prozess zukommt,darf doch bezweifelt werden, dass die Herren Klammek und Richter weitere Schritte einleiten werden.

Dies letztendlich auch, da das OLG Köln ebenfalls Zweifel an einer für die Gestattungsanordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG erforderlichen Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung hegt.

In dem Beschwerdeverfahren wurde von uns darauf hingewiesen, dass die Antragsteller weder als Komponisten, Textdichter und/oder Verleger in der GEMA-Datenbank geführt werden und auch im Booklet und auf der CD "Ready to fly" der Künstlerin Melanie Thornton, auf welcher der gegenständliche Titel erstmals veröffentlicht wurde, genannt sind.

Zur Ausräumung dieser Zweifel war den Antragstellern eine Frist zur Stellungnahme gesetzt worden, welche allerdings - was durchaus für bezeichnend gehalten werden kann - ergebnislos verstrichen ist.


Autor:
Raoul Romberg - Rechtsanwalt, Langendorfer Strasse 113, 56564 Neuwied, Deutschland
Telefon: 02631-9439764, Telefax: 02631-9439765, E-Mail: info@ra-romberg.de

Ratgeber von: Raoul Romberg - Rechtsanwalt

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