Ärger mit Rechtschutzversicherungen bei Kündigung
Autor: Dr. Elke Scheibeler - Rechtsanwältin
Ein Arbeitnehmer war gekündigt worden. Er ließ sich anwaltlich beraten und erteilte seinem Anwalt sodann Vollmacht. Diese bezog sich zunächst auf außergerichtliche Verhandlungen, die dann scheiterten. Danach erteilte der Arbeitnehmer Auftrag für eine Kündigungsschutzklage mit einer zweiten gerichtlichen Vollmacht.
Die Rechtsschutzversicherung des Arbeitnehmers lehnte es ab, die Kosten des beauftragen Anwaltes zu übernehmen. Denn in § 17 V c cc der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) 2000, der gleich lautend ist mit § 15 I d cc ARB 1975, heißt es, dass der Versiche-rungsnehmer alles zu vermeiden habe, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden. Die Versicherung argumentierte, dass durch die außergerichtliche Tätigkeit des beauftragten Anwaltes zusätzliche Rechtsanwaltsgebühren angefallen seien. Der Arbeitnehmer hätte gleich Klageauftrag erteilen können.
Der Arbeitnehmer musste also in einem zweiten Prozess seine Rechtsschutzversicherung auf Zahlung der Kosten des Kündigungsrechtsstreits nebst außergerichtlicher Tätigkeit seines Anwaltes verklagen. Die Sache gelangte bis zum BGH (AZ VI ZR 352/07). Dieser lud die Parteien zum Termin und wies in diesem Schreiben darauf hin, dass die vorgenannte Klausel möglicherweise wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot, einem Gedanken aus dem Recht über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unwirksam sei. Die Rechtschutzversicherung nahm daraufhin die Revision zurück und erstattete dem Arbeitnehmer die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Sie hatte offensichtlich Angst, dass diese Klausel, die seit Jahrzehnten unbeanstandet verwendet worden ist, für unwirksam erklärt wurde.
Am 29.06.2010 hat die Verbraucherzentrale Hamburg insgesamt 17 Rechtschutzversicherungen abgemahnt und aufgefordert, diese Klausel aus den Verträgen zu nehmen. Es handelt sich hierbei um: Advocard, Arag, DAS, Deurag, Roland, Neue Rechtsschutz, Allrecht, Auxilia, Badische, R + V, Alte Leipziger, DEVK, Concordia, HDI-Gerling, Itzehoer, DMB und Jurapartner. Diese haben bis zum 12.07.2010 Zeit, eine Unterlassungserklärung abzugeben, ansonsten drohen Klage der Verbraucherzentrale.
Bis diese Frage geklärt ist, gilt für Arbeitnehmer mit Rechtsschutzversicherung: Bei Kündigungen immer direkt einen Klageauftrag erteilen, dann gibt es auch keinen Streit mit der Versicherung. Dies ist zwar in Fällen unsinnig, in denen ein Arbeitgeber bereits außergerichtlich bereit gewesen wäre, auf eine Kündigung zu verzichten. Dies trifft jedoch erfahrungsge-mäß nur in sehr selten zu.