Nach § 24 a StVG handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Ordnungswidrig handelt außerdem, wer unter der Wirkung bestimmter Rauschmittel im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt.
Für den Ersttäter beträgt die Regelbuße bei fahrlässiger Begehungsweise EUR 500,-. Daneben wird ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Bei Wiederholungstätern wird eine Geldbuße von EUR 1.000,- bzw. EUR 1.500,- angeordnet. Außerdem beträgt das Fahrverbot drei Monate. Im Verkehrszentralregister werden immer vier Punkte eingetragen.
Die Tat wird jedoch nur dann lediglich als Ordnungswidrigkeit verfolgt, wenn keine Fahruntauglichkeit vorliegt. Bei Alkohol kann diese bereits bei Blutalkoholkonzentrationen zwischen 0,3 Promille und 1,09 Promille gegeben sein, sofern Ausfallerscheinungen vorliegen. Ab 1,1 Promille ist immer ein Straftatbestand erfüllt. Ausgehend vom Atemalkoholwert kann nicht auf eine bestimmte Blutalkoholkonzentration geschlossen werden, d. h. es ist immer eine Blutprobenentnahme anzuordnen. Bei Rauschmittel müssen im Bereich von Verkehrsstraftaten Ausfallerscheinungen hinzu treten, da es keine verbindlichen Grenzwerte gibt. Allgemeine Merkmale des Drogenkonsums sind insoweit nicht ausreichend. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts muss beim Konsum von Cannabisprodukten im Blut des Betroffenen THC mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 1 ng/ml nachgewiesen werden. Hinsichtlich andere Rauschmittel orientieren sich die Gerichte an den Empfehlungen der Grenzwertkommission: Morphin (10 ng/ml), XTC (25 ng/l), Amphetamin (25 ng/ml), MDE (25 ng/ml), BZE (75 ng/ml). Eine Ordnungswidrigkeit ist nur dann gegeben, wenn das Rauschmittel in der Anlage zu § 24 a StVG aufgeführt ist.
Beim Verdacht einer Alkoholfahrt wird die Polizei den Betroffenen zunächst auffordern, an einer freiwilligen Atemalkoholmessung mitzuwirken. Ist der Betroffene hierzu nicht bereit, wird regelmäßig eine Blutentnahme angeordnet. Zur Durchführung einer Atemalkoholmessung wird das Gerät Alcotest 7110 MK III Evidentialeingesetzt. Bei der Atemalkoholmessung gibt es eine Reihe von Fehlerquellen, die durch das Gericht ausgeschlossen werden müssen.