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Altersdiskriminierung im öffentlichen Dienst – können Angestellte stets die höchste Grundvergütung verlangen?

Arbeitsrecht (Arbeiter & Angestellte)

Autor: Dr. Elke Scheibeler - Rechtsanwältin, verfasst am 06.01.2011 (1072 Zugriffe)

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sind die Vorlagen des Bundesarbeitsgerichts zum EuGH vom 20.05.2010, AZ 6 AZR 148/09 und 6 AZR 319/09 vielleicht schon aufgrund der Pressemitteilungen bekannt. Inzwischen liegen aber auch die ausführlichen Begründungen vor, so dass die genaueren Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts nachvollzogen werden können.
In beiden Fällen ging es um Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die die Bezahlung aus der jeweils höchsten Dienstaltersstufe verlangten, obwohl sie diese noch nicht erreicht hatten. Sie argumentierten, dass sie wegen ihres jungen Alters diskriminiert würden, da die Dienstal-tersstufen sich an ihrem Lebensalter orientieren und nicht z.B. an der Dauer der Beschäftigung. Es liege ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor, so dass sie die Bezahlung nach der höchsten Altersstufe fordern können. Dies bezog sich sowohl auf die Altersstufen des Bundesangestelltentarifs (BAT) als auch auf die Überleitungsvorschriften in den Ta-rifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).
Der Arbeitgeber argumentierte, dass ältere Arbeitnehmer in der Regel mehr Berufs- und auch Lebenserfahrung haben. Außerdem haben sie normalerweise einen höheren Finanzbedarf.
Das Bundesarbeitsgericht wies darauf hin, dass es die Lebensaltersstufen des öffentlichen Dienstes vor Umsetzung der Anti-Diskriminierungsrichtlinie 2000/78 EG durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) für zulässig gehalten habe, da diese von den Tarifver-tragsparteien ausgehandelt und damit auch von der Arbeitnehmerseite gebilligt worden seien. Die Tarifautonomie ist zudem durch das Grundgesetz und auch das europäische Gemeinschaftsrecht geschützt, ebenso wie der Gleichheitsgrundsatz. Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Konflikt bisher so gelöst, dass es der Tarifautonomie den Vorrang gab, da bei generalisierender Betrachtungsweise ältere Arbeitnehmer auch mehr Berufserfahrung haben. Wie dieser Konflikt auf europäischer Ebene zu lösen ist, müsse jedoch der EuGH klären.
Das Bundesarbeitsgericht führte weiter aus, dass der Europäische Gerichtshof in der Vergangenheit eine Ungleichbehandlung älterer Arbeitnehmer akzeptiert habe, wenn diese mehr Berufserfahrung haben. Es könnte aber insofern eine Ungleichbehandlung vorliegen, wenn in manchen Berufen nach einigen Jahren eine Stagnation eintritt, so dass weitere Berufserfahrung über diesen Zeitpunkt hinaus keinen weiteren Vorteil mehr bringt.
Im Falle einer für die Arbeitnehmer positiven Entscheidung des EuGH dürften im öffentlichen Dienst massenhafte Umgruppierungen vorgenommen werden. Ob diese rückwirkend gelten und für alle Betroffenen zu einer Eingruppierung in die höchste Gruppe führen werden, bleibt abzuwarten.


Autor:
Dr. Elke Scheibeler - Rechtsanwältin, Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal, Deutschland
Telefon: 020276988091, Telefax: 020276988092, E-Mail: kanzlei@kanzlei-scheibeler.de

Ratgeber von: Dr. Elke Scheibeler - Rechtsanwältin

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