Altersgrenze von 70 Jahren für Notare rechtmäßig
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Karlsruhe (jur). Notare müssen spätestens mit 70 Jahren ihren Beruf aufgeben. Diese Altersgrenze ist sachlich gerechtfertigt und bedeutet daher keine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters, heißt es in einem am 23. Dezember 2014 veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe (Az.: NotZ (Brfg) 5/14).
Der Kläger war Rechtsanwalt und Notar in Bremen. Am 12. Oktober 2013 feierte er seinen 70. Geburtstag. Laut Bundesnotarordnung lief seine Notar-Zulassung daher zum Monatsende Oktober 2013 aus. Er beantragte aber eine Erlaubnis, weiterarbeiten zu dürfen. Das Land lehnte dies ab.
Zu Recht, wie nun der BGH entschied. Die Altersgrenze greife zwar in das Erwerbsleben der Notare ein, sei aber gerechtfertigt. Ohne die Altersgrenze sei die Nachbesetzung der begrenzten Zahl von Notarstellen „nicht, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Vorhersehbarkeit und Planbarkeit, gewährleistet“. Zudem müssten jüngere Kandidaten die Möglichkeit haben, „den angestrebten Beruf des Notars binnen angemessener Zeit ausüben zu können“.
Den Hinweis, inzwischen gebe es eher einen Mangel an Notaren, ließ der BGH nicht gelten. Selbst wenn dies zutreffe sei es Sache des Gesetzgebers, den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem er auf diese Entwicklung reagieren wolle. Auch private Gründe, etwa eine unzureichende Altersversorgung, akzeptierten die Karlsruher Richter in ihrem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 24. November 2014 nicht.
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