BANKRECHT / KAPITALMARKTRECHT
Anlageberater haftet für WGS-Empfehlung auf Schadensersatz
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Anlageberatung
Informationen zum Sachverhalt:
Der Kläger und seine Ehefrau hatten sich im Büro des beklagten Anlageberaters über Steuersparmodelle beraten lassen. Der Beklagte empfahl ausschließlich zwei Anteile des Immobilienfonds der Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs GbR Stuttgart Mitte II, Fonds Nr. 27, zu erwerben. Dabei stellte der Beklagte den Fondserwerb als „sichere Sache“ dar, ohne auf die Gefahr des Totalverlustes bei Insolvenz der Fondsbetreiberin einzugehen. Zudem erweckte er wahrheitswidrig den Eindruck, der Erwerb der Immobilienfondsanteile bringe eine Rendite von 10 % jährlich und die Fondsanteile seien nach Ablauf von fünf Jahren problemlos zu veräußern. Der Kläger und seine Ehefrau erwarben zwei Anteile im Gesamtwert von 63.000,00 DM, die sie in der Insolvenz der Fondsgesellschaft verloren.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg:
Der 5. Senat des Oberlandesgerichts Bamberg hat der Klage unter Anrechnung eines 25 % -igen Mitverschuldens stattgegeben und die Erstentscheidung des Landgerichts Coburg entsprechend abgeändert. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass der Anlageberater wegen fehlerhafter Anlageberatung, also aus dem abgeschlossenen Beratungsvertrag, auf Schadensersatz hafte. Er habe gegen die Pflicht zur anleger- und objektgerechten Anlageberatung schuldhaft verstoßen, weil er bei der Empfehlung der WGS-Anteile falsche Angaben gemacht, die Chancen und Risiken nicht vollständig und richtig dargestellt und andere Alternativen gar nicht aufgezeigt habe.
Weil der Senat überzeugt davon war, dass der Kläger und seine Frau die WGS-Anteile bei wahrheitsgemäßer und richtiger Aufklärung und Beratung nicht erworben hätten, sprach er die Haftung des Anlageberaters für den entstandenen Vermögensverlust aus.
Allerdings müssen sich der Kläger und seine Ehefrau ein Mitverschulden in Höhe von 25 % anrechnen lassen, weil sie die Renditeerwartungen nicht überprüft und die Risiken der Beteiligung nicht hinterfragt hatten.
Az.: 5 U 82/03 OLG Bamberg
1. Instanz: 11 O 702/02 Landgericht Coburg