ARBEITSRECHT
Annahmeverzug des Arbeitgebers - Unterlassen anderweitigen Erwerbs
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Der klagende Arbeitnehmer hatte einen Vorgesetzten schwerwiegend beleidigt. Die beklagte Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis deswegen außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt. Die hiergegen geführte Kündigungsschutzklage gewann der Arbeitnehmer in erster und zweiter Instanz rechtskräftig. Die Gerichte führten aus, eine Abmahnung hätte als Sanktion ausgereicht. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß auch zur vorläufigen Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits. Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils forderte die Beklagte den Kläger auf, die Beschäftigung "nicht als normale Beschäftigung, sondern als Prozeßbeschäftigung geltend bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens" wieder aufzunehmen. Das lehnte der Kläger mit der Begründung ab, er sei nach Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung zu einer solchen Beschäftigung nicht verpflichtet.
Die Vergütungsklage des Klägers für die Zeit zwischen dem erstinstanzlichen und dem zweitinstanzlichen Urteil im Kündigungsschutzprozeß war in allen Instanzen erfolglos. Zwar hat der durch die unwirksame Kündigung der Beklagten begründete Annahmeverzug nicht auf Grund der Arbeitsaufforderung geendet. Der Kläger hat aber die Annahme einer zumutbaren Arbeit böswillig unterlassen. Ihm war es zumutbar, das Angebot der Beklagten entsprechend dem von ihm selbst erstrittenen Weiterbeschäftigungsurteil anzunehmen. Er hat keine besonderen Umstände vorgetragen, die die Beschäftigung entgegen diesem Urteil als unzumutbar erscheinen lassen. Deshalb muß er sich den unterbliebenen Verdienst auf seinen Vergütungsanspruch anrechnen lassen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. September 2003 - 5 AZR 500/02 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juli 2002 - 4 Sa 311/02 -