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Anwaltskosten in Italien

Berufsrecht der RAe

Autor: RA Dr. Nicola Canestrini - Avvocato, verfasst am 02.02.2011 (959 Zugriffe)

Anwaltskosten sind auch in Italien immer einzelfallabhängig (und leider am Anfang nicht immer genau einschätzbar), aber sie berechnen sich nach den Rechtsanwaltstarifen und der dazugehörigen Gebührentabelle.

Ausser im Fall einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung (wie z.B. für Erfolgs- oder Pauschalhonorar) sind nämlich heute die Anwaltskosten (Honorar und Gebühren) zwingend durch den Tarifsatz der Rechtsanwälte (Tariffa Professionale Forense) geregelt (s. Dekret des Justizministeriums 8.4.2004, Nr. 127 genehmigt wurde, und unter Berücksichtigung des Gesetzes 248/2006, das sog. Bersani Dekret.

Ob Wahlanwalt und Pflichtverteidiger spielt im Strafrecht in Sache Kosten keine Rolle (auch der Pflichtverteidiger muss vom Mandanten bezahlt werden, wenn kein Recht auf Prozesskostenhilfe besteht).

Für die vom Anwalt erbrachte Tätigkeit sieht genannte gesetzliche Regelung einen Mindest- bzw. eine Höchsttarif vor (sog. Rahmengebühren). Innerhalb dieses Rahmens muss der Anwalt seine Vergütung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umständebestimmen, so wie z.B Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten, ....

Die Höhe der Anwaltskosten richtet sich im Zivilrecht nach dem sogenannten Streitwert, im Strafrecht nach dem zuständigen Gericht (Friedens-, Landes-, Oberlandes- oder Kassationsgericht) und deshalb auch nach Schwere der vorgehaltenen Straftat.

Bitte beachten Sie, dass nebst Honorar und Gebühren des Anwaltes auch Ausgaben, allgemeine Spesen (12,5% gemäss Art. 14 D.M.127/04), 4% Fürsorgebeitrag und 20% Umsatzsteuer berücksichtigt werden müssen.

 

Die Rechtsanwaltskammer ist auch für eine Stellungnahme bezüglich der Kostennote zuständig: jeder, der der Ansicht ist, dass die Kostennote nicht gerechtfertigt sei, kann schriftlich dem Kammerausschuss eine Prüfungsanfrage vorlegen.

KOSTENERSTATTUNG IM ZIVILPROZESS

Die Kosten sind bei Anwalt und Gericht vorzustrecken: der Mandant kann sich allerdings unter bestimmten Umständen, zumeist wenn er obsiegt, die Kosten erstatten lassen.

In aussergerichtlichen Fällen können dem Gegner die Kosten auferlegt werden, wenn dieser die Rechtsverfolgungskosten zu tragen hat. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Gegner sich in Verzug befindet oder dieser Schadensersatz zu leisten hat. Bringt der Gegner allerdings Einwendungen vor, wird er auch die Kostennote des Anwalts nicht zahlen; haben beider Parteien einen Anwalt, zahlt sich bei ausserfgerichtlicher Einigung jede Partei meist den eigenen Anwalt. Aufgepasst: endet ein gerichtlichr Streit mit einer Einigung, so haftet falls nicht anders vereinbart der Mandant auch für die Anwaltskosten der Gegenpartei (Art. 68 der Berufsregelung).

In gerichtlichen Streitigkeiten gibt es - falls im Laufe des Verfahrens keine Einigung herbeigeführt wurde - im Zivilrecht immer eine vom Gericht verfügte Kostenentscheidung, die entweder der unterlegenen Partei die Kosten auferlegt oder gemäss dem Obsiegen und Unterliegen eine Quote bildet; das Gericht kann allerdings auch bestimmen, das jede Partei den eigenen Anwalt zu zahlen hat.

Zu beachten ist dabei:

:: vom Gegner werden immer nur die notwendigen Kosten, die aufgrund der gesetzlichen Gebühren berechnet werden, vom Gegner erstattet. Das führt dazu, dass beispielsweise die Kosten für einen Korrespondenzanwalt oder für geleistete Mehrarbeit, die vom Gericht nicht als gerechtfertigt angesehen wird, häufig nicht erstattet werden;

:: als Auftraggeber ist der Mandant dem Anwalt gegenùber zur Zahlung des Honorars verpflichtet: können also die Kosten vom Gegner nicht beigetrieben werden, weil dieser vermögenslos ist, trägt der Mandant die Kosten selbst (mehr dazu unter dem link Zivilprozeß in Italien).

 

KOSTENERSTATTUNG IM STRAFPROZESS

Im Strafrecht hat der Angeklagte / Beschuldigte seine Anwaltskosten (nicht auch die Gerichtskosten) selbst zu zahlen, auch wenn er freigesprochen wird.

Trotz des Urteils der Grossen Kammer des EuGH (Rechtssache 173/03 vom 13. Juni 2003) können Richter nur bei Rechtsverweigerung geahndet werden, oder wenn sie vorsätzlich oder grob fehlerhaft in Ausübung ihrer Aufgaben gezeigt bzw. erlassen haben; die Strafprozessordnung sieht ausserdem vor, dass bei Freispruch von minderen Straftaten, die eines Strafantrages benötigen, der Strafantragsteller die Kosten des freigesprochenen Angeklagten stellt (plus Schadensersatz); die Regelung findet allerdings kaum Anwendung.

Ungerechtferigte Haft kann unter bestimmten Umständen entschädigt werden.

Der Nebenkläger, dh. die vom Verbrechen verletzte Person, hat bei Verurteilung des Angeklagten Recht auf (Schadensersatz und) Kostenerstattung... 


Autor:
RA Dr. Nicola Canestrini - Avvocato, Piazza del Podestà 10, 38068 Rovereto, Italien
Telefon: 0039.(0)464.436688, Telefax: 0039.(0)464.436688, E-Mail: nicola.canestrini@canestrinilex.it

Ratgeber von: RA Dr. Nicola Canestrini - Avvocato

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