MIETRECHT
Artikelserie Mietrecht aus Investorensicht Teil 14: Mängel der Mietsache und Mietminderung
Autor: Rechtsanwalt Alexander Bredereck - Rechtsanwalt
Liegen Mängel der Mietsache vor, treffen den Vermieter umfassende Pflichten. Außerdem ist möglicherweise der Mietzins gemindert. Das kann im Ergebnis dazu führen, dass der Vermieter hohe Kosten aufwenden muss, um die Mietsache instandzusetzen und während der Zeit, insbesondere während der Beeinträchtigungen im Mietgebrauch durch die Bauarbeiten, überhaupt keine oder eine verminderte Miete erhält.
a. mietrechtlicher Mangelbegriff
Der mietrechtliche Mangelbegriff ist nicht ohne weiteres mit dem baurechtlichen Mangel identisch. Ein Mangel liegt regelmäßig (nur) dann vor, wenn
• der tatsächliche Zustand der Mietsache von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht (im Mietvertrag ist vereinbart, dass die Wohnung einen Herd hat, tatsächlich hat sie keinen) oder
• der Standard nicht erreicht wird, den der Mieter erwarten darf (der Mieter zieht in einen Neubau, der über keinerlei Trittschallisolierung verfügt) oder
• die Mietsache nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist (es regnet durchs Dach des Hauses in die Wohnung).
Alle Informationen zum Thema Mietrecht aus Investorensicht finden Sie im Internet unter
http://www.mietrechtler-in.de/uploads/media/Mietrecht_aus_Investorensicht_29102012.pdf