MIETRECHT
Artikelserie Mietrecht aus Investorensicht Teil 23: Konkurrenzschutz
Autor: Rechtsanwalt Alexander Bredereck - Rechtsanwalt
Zur Vermeidung von Streitigkeiten empfehlen sich im Gewerberaummietvertrag klare Regelungen zum Konkurrenzschutz.
Auch ohne eine vertragliche Regelung kann ein so genannter vertragsimmanenter Konkurrenzschutz zugunsten des Mieters bestehen. Das gilt z.B. dann, wenn der Mieter bei Anmietung einziger Anbieter einer bestimmten Leistung in einem größeren Objekt ist.
Der vertragsimmanente Konkurrenzschutz kann im Gewerberaummietvertrag mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden. Vertragsimmanenter Konkurrenzschutz ist auch ohne ausdrückliche Vereinbarung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Mieter in Kenntnis einer bereits bestehenden Wettbewerbssituation neu anmietet. Aus der Eigenheit des Objektes (z.B. bei Einkaufszentren) kann sich ergeben, dass ein vertragsimmanenter Konkurrenzschutz nicht besteht. Vertragsimmanenter Konkurrenzschutz besteht nur in Bezug auf Hauptartikel. Bei Nebenartikeln hat der Mieter Wettbewerb hinzunehmen.
Verletzungen des Konkurrenzschutzes berechtigen den Mieter zur Mietminderung. Daneben kommen auch Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung der Verletzung, Schadensersatz und ein außerordentliches Kündigungsrecht in Betracht.
Praxistipp: Hat der Mieter rechtzeitig vor Neuvermietung Kenntnis von den Plänen der Vermietung an einen Konkurrenten, kann er dem Vermieter im Wege der einstweiligen Verfügung den Abschluss des Mietvertrages untersagen lassen. Ist der Mietvertrag erst abgeschlossen, kommen regelmäßig nur noch Schadensersatzansprüche in Betracht.
Alle Informationen zum Thema Mietrecht aus Investorensicht finden Sie im Internet unter
http://www.mietrechtler-in.de/uploads/media/Mietrecht_aus_Investorensicht_29102012.pdf