VERKEHRSRECHT
Auch bei Glatteis: Unfallstelle muss gesichert werden
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SCHWELM (DAV). Auch bei starkem Glatteis muss eine Unfallstelle abgesichert werden, um nachfolgende Fahrzeuge zu warnen. Darauf haben die Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) hingewiesen.
Sie bezogen sich dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts Schwelm. In dem Fall war eine Autofahrerin auf eisglatter Straße ins Rutschen gekommen und gegen ein geparktes Auto geprallt. Die Frau ließ den in die Fahrbahn hineinragenden Wagen stehen, ohne die Warnblinkanlage einzuschalten oder ein Warndreieck aufzustellen. Minuten später kam eine andere Fahrerin an der Unfallstelle vorbei, sah das Hindernis, kam beim Bremsversuch ins Rutschen und fuhr auf das stehende Auto auf.
Vor Gericht stritten beide Frauen jetzt um die Haftungsquote. Die erste Unfall-Fahrerin fühlte sich im Recht: Es sei so spiegelglatt gewesen, dass es ihr unmöglich gewesen sei, ein Warndreieck aufzustellen. Zudem hätte die zweite Fahrerin ausreichend Platz gehabt, um an dem Hindernis vorbei zu fahren. Damit sei die Kollision für sie selbst ein unabwendbares Ereignis, für das sie nicht haften müsse.
Das Gericht verteilte jedoch die Verschuldensbeiträge 50:50. Zum einen hätte die erste Unfall-Fahrerin zwingend die Warnblinkanlage einschalten müssen. Zum anderen hätte sie trotz der Glätte zumindest den Versuch unternehmen zu müssen, ein Warndreieck aufzustellen oder es für die Fahrer nachfolgender Autos sichtbar zu positionieren. Schließlich habe sie ein Verkehrshindernis geschaffen, als sie ihr beschädigtes Auto auf der Fahrbahn stehen ließ. Die zweite Unfall-Fahrerin hätte wesentlich langsamer fahren müssen. Im Ergebnis sei das Verschulden der Unfall-Fahrerinnen gleich zu bewerten.
Ein Anwalt oder eine Anwältin klärt darüber auf, welche Chancen man in einem Prozess hat.
Amtsgericht Schwelm, Urteil vom 12. November 2003, Aktenzeichen: 23 C 58/03
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein