ERBRECHT
Auch wenn Sie nach dem Erbfall nicht Erbe geworden sind, steht Ihnen ggf. aber zumindest ein Pflichtteil zu
Autor: Anwaltskanzlei Dr. Unger/ Erbrecht
Wenn sich die erste Trauer nach einem Erbfall gelegt hat, stellt sich oft die Frage nach der gerechten Aufteilung des Erbes. Daher sollten sich diejenigen, die meinen, ihnen stünde etwas aus der Erbmasse zu, zunächst durch einen Rechtsanwalt für Erbrecht beraten lassen. Häufig kann dadurch sogar weiterer Streit vermieden werden, da eine korrekte und umfängliche Information Mißverständnisse gleich zu Beginn beseitigen kann. Selbst wenn jemand nicht zum Erben des Erblassers geworden ist, etwa weil durch eine testamentarische Erbfolge etwas anderes festgelegt wurde, so bestehen in der Regel jedoch Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Der Pflichtteil beträgt die hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch wird auch insoweit geschützt, dass Schenkungen, die vom Erblasser in den 10 Jahren vor dem Erbfall gemacht wurden und dazu führen, dass ein Pflichtteilsberechtigter nicht befriedigt werden kann, bis zu einem gewissen Grade herausgegeben werden müssen, bzw. Wertersatz geleistet werden muss. Dabei ist die Ausgleichspflicht um so größer, je weniger Zeit vor dem Tode des Erblassers und der Schenkung vergangen ist. Um all die möglichen individuellen Fragen zu beantworten sollte daher zumindest eine Erstberatung durch einen Anwalt für Erbrecht erfolgen. Eine solche Beratung darf für einen Verbraucher nicht mehr als 190 € zzgl. Mehrwertsteuer kosten und ist empfehlenswert.