Grundsätzlich ist vor Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ein Visumsverfahren durchzuführen, es sei denn, es besteht ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder die Nachholung ist aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar. Für EU-Ausländer gelten Sonderregeln.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, die Identität des Ausländers geklärt ist, kein Ausweisungsgrund vorliegt und bei Ermessensansprüchen keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland besteht. Daneben gibt es je nach Aufenthaltstitel weitere Erteilungsvoraussetzungen.
Neben dem Visum gibt es drei weitere Aufenthaltstitel. Die Aufenthaltserlaubnis orientiert sich am Aufenthaltszweck, wird nur befristet erteilt und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG sind unbefristete Aufenthaltstitel. Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern es nach dem Aufenthaltsgesetz bestimmt oder ausdrücklich erlaubt ist.
Studierenden und Studienbewerbern kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung erteilt werden. Überdies wird eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erteilt.
Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, erstmals die Erteilung eines Aufenthaltstitels, so gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab den Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt. Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dem Ausländer ist in allen Fällen eine Fiktionsbescheinigung auszustellen.
Wird der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels abgelehnt, erlischt die Fiktionswirkung und der Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Es ist daher weiterhin ein Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Andernfalls ist die Ausreisepflicht vollziehbar und der Ausländer kann abgeschoben werden.