„Aufstockung“ von Rettungsdienstleistungen ausschreibepflichtig
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Schleswig (jur). Auch die bloße „Aufstockung“ von Rettungsdienstleistungen muss öffentlich ausgeschrieben werden. Darauf hat am Freitag, 28. August 2015, das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) in Schleswig, bestanden (Az.: 1 Verg 1/15). Es erklärte damit die Vergabe zusätzlicher Rettungsdienstleistungen im Landkreis Schleswig-Flensburg für unwirksam.
Seit 1978 ist der Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) mit dem Rettungsdienst im Kreisgebiet beauftragt. Als Folge eines Gutachtens aus dem Sommer 2012 stockte der Landkreis das vorgehaltene Rettungsangebot 2012 und 2014 in zwei Stufen um zusammen 16 Prozent auf.
Ein privates Rettungsunternehmen war damit nicht einverstanden, hatte bei der ersten Aufstockung 2012 allerdings die Fristen verpasst. Seine Klage gegen die zweite Aufstockung 2014 hatte nun aber Erfolg.
Auch die Aufstockung der Rettungsleistungen sei ein öffentlicher Auftrag, der ausgeschrieben werden muss, urteilte das OLG Schleswig. Denn die Erhöhung um 16 Prozent in beiden Stufen zusammen habe deutlich über den auch sonst üblichen Schwankungen gelegen. Ohne Ausschreibung sei die Vergabe dieses daher Auftrags unwirksam.
Eine Überprüfung des Sachverhalts durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hielt das OLG nicht für erforderlich. Die Vergaberichtlinie der Europäischen Union sei im Februar 2014 nachgebessert worden und die Ausschreibungspflicht danach eindeutig. Rechtsmittel gegen den Beschluss sind nicht möglich.
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