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Beratung einer ausländischen Firma zum Markteintritt in Spanien. Repräsentationsbüro als einfachste Alternative

Steuerrecht

Autor: Dr. Javier Valls - Abogado, verfasst am 25.02.2012 (425 Zugriffe)

Für die Eröffnung eines Repräsentationsbüros in Spanien benötigt das ausländische Unternehmen lediglich eine Steuernummer in Spanien, da die ausländische Gesellschaft in Spanien Lohnsteuerabzüge bei den Gehältern ihrer in Spanien tätigen Mitarbeiter vorzunehmen hat. Weiterhin muss das ausländische Unternehmen bei der Sozialversicherung angemeldet werden, damit die Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeiter in Spanien ordnungsgemäss abgeführt werden können.

Die durch das Repräsentationsbüro ausgeübte Tätigkeit stellt unter umsatz- bzw. körperschaftsteuerlichen Gesichtspunkten keine Betriebsstätte dar, vorausgesetzt, dass die Mitarbeiter in Spanien gewerbliche Aktivitäten ohne Abschlussvollmachten ausüben. Sobald die Mitarbeiter in Spanien berechtigt sind, mit Kunden Verträge abzuschliessen, entsteht eine Betriebsstätte. Die Grenzen zwischen der einen und anderen Form der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit sind nicht immer leicht zu definieren, so dass hier sehr vorsichtig gehandelt werden muss.

Das ausländische Unternehmen muss in diesen Fällen selbst und direkt die Buchhaltung über die in Spanien ausgeübten Tätigkeiten führen. In Spanien selbst wird lediglich die Lohnbuchhaltung vorgenommen, wenn auch häufig die Mitarbeiter aus dem Ausland entsendet werden und diese ihre Gehälter in ihrem Ursprungsland beziehen. In Spanien abgeführte Vorsteuer ist über das spezielle Verfahren für nicht Ansässige rückzuvergüten.

Für den Fall, dass ein Unternehmen über eine Niederlassung oder eine Tochtergesellschaft in den spanischen Markt eintreten will, sind bezüglich der beiden zuvor erwähnten Möglichkeiten einige Unterschiede zu beachten, wenn auch kaum unter steuerlichen Gesichtspunkten (beide sind umsatz- und körperschafsteuerpflichtig). Vielmehr werden die Gewinne und Verluste der spanischen Gesellschaft in der Bilanz der Muttergesellschaft unterschiedlich behandelt. Ebenso bestehen Unterschiede bei der Finanzierung. Die Gründung einer Tochtergesellschaft ist etwas einfacher als die einer Niederlassung, da in diesem letzteren Fall der Gesellschaftsvertrag des Stammhauses mit Übersetzung und der Haager Apostille versehen, vorzulegen ist.

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Dr. Javier Valls, LL.M.

Javier Valls Abogados

Barcelona


Autor:
Dr. Javier Valls - Abogado, Moià 1, 2 pl, 08006 Barcelona, Spanien
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Ratgeber von: Dr. Javier Valls - Abogado

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