MIETRECHT
Besser Schutz für Wohnungsmieter vor Betriebskosten-Nachforderungen
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Karlsruhe (jur). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Mieter von Eigentumswohnungen besser vor verspäteten Betriebskosten-Nachforderungen geschützt. Um Versäumnisse der Hausverwaltung müssen sich die Vermieter zeitnah kümmern, urteilte der BGH am Mittwoch, 25. Januar 2017 in Karlsruhe (Az.: 10 ABR 43/15). Nur dann kann er den Vermieter auch noch später als nach einem Jahr mit einer Abrechnung belasten.
Laut Gesetz haben Vermieter für ihre Betriebs- und Nebenkostenabrechnung zwölf Monate Zeit, bei einer Abrechnung nach Kalenderjahren also bis Ende des Folgejahres. Für Häuser mit Eigentumswohnungen wird die Abrechnung üblich von der Hausverwaltung erstellt und dann von der Wohnungseigentümerversammlung geprüft und bestätigt.
Im Streitfall hatte die Hausverwaltung Ende 2012 die Abrechnungen für 2010 und 2011 noch nicht ordentlich erstellt. Die Eigentümerversammlung bestellte einen neuen Hausverwalter. Letztlich konnten die Eigentümer ihren Mietern die Abrechnungen für 2010 und 2011 dann aber erst mit der für 2012 Ende 2013 vorlegen.
Die beklagte Mieterin weigerte sich, Nachforderungen für 2010 und 2011 noch zu bezahlen. Die Jahresfrist sei hier längst verstrichen.
Der BGH betonte, dass trotz des komplizierteren Ablaufs auch Wohnungseigentümer an die Jahresfrist grundsätzlich gebunden sind. Andernfalls würden Mieter von Eigentumswohnungen gegenüber anderen Mietern benachteiligt. Eine spätere Abrechnung sei daher nur noch möglich, wenn der Eigentümer die Verspätung nicht zu vertreten hat. Dies müsse er selbst darlegen und beweisen.
Eine Verschulden der Hausverwaltung, erst recht einer früheren Hausverwaltung, müssten sie Wohnungseigentümer zwar zunächst nicht zurechnen lassen. Hier aber habe die alte Hausverwaltung schon die Abrechnung für 2010 nicht rechtzeitig vorgelegt. Die Eigentümerversammlung habe darauf aber nicht sofort, sondern erst im August 2013 reagiert und eine neue Hausverwaltung mit den Abrechnungen auch für 2010 und 2011 beauftragt.
Dies genüge nicht, und auch der Vermieter selbst habe nicht dargelegt, dass er versucht habe, schneller zu einer Abrechnung zu kommen. Daher seien die Betriebskostenabrechnungen verfristet, urteilte der BGH.
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