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Betäubungsmittel und Fahrerlaubnisentzug

Verkehrsrecht

Autor: Volker Dembski - Rechtsanwalt, verfasst am 31.10.2011 (589 Zugriffe)

Neben dem Strafgericht kann auch die Fahrerlaubnisbehörde auf Grundlage der Anlage 4 zur FEV die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Eine solche Ungeeignetheit kommt unter anderem beim Umgang mit bestimmten Substanzen in Betracht. Unterschieden wird zwischen Cannabis, anderen Betäubungsmitteln, psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen.

Wer von Cannabis abhängig ist oder Cannabis regelmäßig konsumiert, ist ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis, der Cannabis gelegentlich konsumiert, ist dann ungeeignet, wenn er Konsum und Fahren nicht zu trennen vermag, wenn er zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe gebraucht oder wenn eine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt.

Bei der Einnahme anderer Betäubungsmittel wird regelmäßig von einer mangelnden Eignung ausgegangen. Ebenso ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist, wer von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln abhängig ist oder diese missbräuchlich einnimmt.

Die in Anlage 4 zur FEV vorgenommenen Bewertungen gelten aber nur für den Regelfall, d. h. Behörden und Gerichte sind nicht daran gebunden, wenn ein atypischer Einzelfall vorliegt. Grundlage für die Beurteilung, ob im Einzelfall eine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs gleichwohl gegeben ist, ist in der Regel ein Gutachten. Die Fahrerlaubnisbehörde darf bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.


Autor:
Volker Dembski - Rechtsanwalt, Nymphenburger Straße 17, 80335 München, Deutschland
Telefon: 089-51701794, Telefax: 089-51639985, E-Mail: dembski@fachanwalt-strafrecht-muenchen.org

Ratgeber von: Volker Dembski - Rechtsanwalt

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