1. An die Unterscheidung zwischen Betrieb, Unternehmen, Konzern und Firma knüpfen sich viele arbeitsrechtliche Konsequenzen. Leider werden die Begriffe in der Praxis häufig durcheinander gebracht. Missverständnisse sind dann vorprogrammiert.
2. Eine genaue Unterscheidung der Begriffe ist wichtig, zum Beispiel bei Fragen des Betriebsübergangs, bei der Wahl des Betriebsrates (oder im öffentlichen Dienst des Personalrates) oder bei der Bestimmung der Betriebsgröße als Voraussetzung für den Kündigungsschutz.
3. Der Betrieb ist eine selbständige organisatorische Einheit zur Erreichung eines bestimmten arbeitstechnischen Zweckes.
4. Das Unternehmen ist der Eigentümer des Betriebes und auch der Vertragspartner des Arbeitnehmers. Das Unternehmen kann Eigentümer mehrerer Betriebe sein.
5. Mehrere Unternehmen können sich zu einem Konzern verbinden.
6. Es ist auch möglich, dass sich zwei oder mehrere Unternehmen verbinden, um gemeinsam einen Betrieb zu führen (Gemeinschaftsbetrieb).
7. Der Begriff der „Firma” sollte im Arbeitsrecht am besten vermieden werden, da er zu Missverständnissen führt. Firma ist der handelsrechtliche Name eines Kaufmanns (sowohl für Einzelkaufleute als auch für juristische Personen). Arbeitsrechtlich hat der Begriff keine Bedeutung.
Das Arbeitsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die es von Arbeitsgeber sowie Arbeitnehmer zu beachten gilt. Das 7-Punkte-System verschafft Ihnen einen einfachen Überblick über die wichtigsten Punkte.
Das komplette 7-Punkte-System zum Arbeitsrecht finden Sie hier.
3.9.2012
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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