ARBEITSRECHT
Betriebsratsvorsitzender kann für überzogene Honorare haften
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Karlsruhe (jur). Wenn Betriebsräte unnötige Aufträge vergeben oder allzu üppige Beraterhonorare versprechen, müssen die Vorsitzenden dafür gegebenenfalls haften. Das hat am Donnerstag, 25. Oktober 2012, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Az.: III ZR 266/11).
Im entschiedenen Fall standen bei einem Unternehmen mit über 300 Mitarbeitern starke Umorganisationen und damit verbunden auch Massenentlassungen an. Um die Arbeitnehmer besser vertreten zu können, holte sich der Betriebsrat bei einer Beratungsgesellschaft Unterstützung von außen. Laut Gesetz muss der Arbeitgeber in solchen Fällen die Kosten übernehmen, soweit sie erforderlich sind.
Die Rechnung über 86.763 Euro war dem Unternehmen aber deutlich zu hoch. Beratungsleistungen seien in diesem Umfang nicht erforderlich gewesen. Zudem seien die Inhalte der Beratung teilweise unklar und nicht ausreichend dokumentiert.
Mit ihrer Klage richteten die Berater ihre Honorarforderung nun gegen den Betriebsrat und seine Vorsitzenden.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte die Klage gegen die Vorsitzenden als unzulässig verworfen, weil ein Vergütungsanspruch nur gegen den Betriebsrat als Institution bestehe. Weil der aber kein eigenes Vermögen habe, sei die gegen ihn gerichtete Klage sinnlos.
Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestätigte der BGH nun aber die „Rechtsfähigkeit" des Betriebsrats. Andernfalls sei er gar nicht handlungsfähig, weil er keine Aufträge vergeben könne.
Dies sei allerdings auf den gesetzlich vorgegebenen Rahmen des Erforderlichen beschränkt, so der BGH weiter. Ein darüber hinausgehender Auftrag sei daher unwirksam. Ein Betriebsratsvorsitzender, der solche Aufträge vergebe, handle letztlich „ohne Vertretungsmacht". Für die Folgen müsse er gegebenenfalls haften. Eine Haftung scheide allerdings aus, soweit das Beratungsunternehmen wusste, dass seine Leistungen unnötig oder die Honorare überhöht sind.
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