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Betrugsdelikt

Strafrecht

Autor: Volker Dembski - Rechtsanwalt, verfasst am 19.11.2011 (622 Zugriffe)

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Täuschungshandlung kann auch durch schlüssiges Handeln erfolgen. Irrtum ist jeder Widerspruch zwischen einer subjektiven Vorstellung und der Wirklichkeit. Ein Betrug setzt das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung voraus. Unter einer solchen versteht man jedes Tun oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt. Der Getäuschte und der Verfügende müssen identisch sein, nicht aber der Verfügende und der Geschädigte, sofern der Verfügende im Lager des Vermögensinhabers steht.

Aus der Vermögensverfügung muss ein Vermögensschaden entstehen. Die Feststellung des Vermögensschadens erfolgt durch die Gesamtsaldierung der Vermögenslage vor und nach der Vermögensverfügung unter Berücksichtigung einer etwaigen Schadenskompensation. Die bloße Vereitelung einer Vermögensmehrung stellt keinen Betrug dar. Auch das betrügerisch erlangte Eigentum, der durch Diebstahl erlangte Besitz und der strafbare Besitz werden durch den Vermögensbegriff geschützt. Bereits die konkrete Vermögensgefährdung wird dem vollendeten Schadenseintritt gleichgesetzt, wenn diese bei lebensnaher Betrachtung zum Zeitpunkt der Verfügung zu einer Vermögensminderung führt. An einem Gefährdungsschaden fehlt es aber dann, wenn trotz der Täuschung werthaltige Sicherheiten vorhanden sind und der Gläubiger auf diese problemlos zugreifen kann.

Die Tat muss auf die Erzielung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils gerichtet sein, wobei zwischen Vorteil und Schaden Stoffgleichheit erforderlich ist. Hat der Täter oder der begünstigte Dritte einen fälligen und einredefreien Anspruch auf den Vermögensvorteil, entfällt die Strafbarkeit. Für die Annahme der Rechtswidrigkeit ist Eventualvorsatz ausreichend. Dieser kann fehlen, wenn der Täter irrig annimmt, Inhaber eines von der Rechtsordnung gedeckten Anspruchs zu sein.


Autor:
Volker Dembski - Rechtsanwalt, Nymphenburger Straße 17, 80335 München, Deutschland
Telefon: 089-51701794, Telefax: 089-51639985, E-Mail: dembski@fachanwalt-strafrecht-muenchen.org

Ratgeber von: Volker Dembski - Rechtsanwalt

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