BANKRECHT / KAPITALMARKTRECHT
BGH: Bearbeitungsgebühr bei KfW-Darlehen rechtmäßig
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Karlsruhe (jur). Bei Förderdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau ist ein Auszahlungsabschlag als Bearbeitungsgebühr zulässig. Im Gegensatz zu regulären Bankdarlehen sei diese hier Teil der Förderbedingungen und von den Verbrauchern daher hinzunehmen, urteilte am Dienstag, 16. Februar 2016, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: XI ZR 454/14, XI ZR 96/15 und weitere). Damit billigten die Karlsruher Richter auch einen weiteren Abschlag für die Möglichkeit, KfW-Darlehen vorzeitig zu tilgen. Für Verträge ab 11. Juni 2010 war dieser allerdings teilweise überhöht.
Für reguläre Verbraucherdarlehen dürfen Banken keine laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr erheben. Das hatte der BGH mit zwei Grundsatzurteilen vom 13. Mai 2014 entschieden verworfen (Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13, JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). In der Folge war umstritten, ob dies auch für Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und andere Förderdarlehen gilt.
Nach dem neuen Urteil ist dies nicht der Fall. Die KfW vergebe ihre Kredite zu vergünstigten Zinskonditionen. Damit unterstütze sie bestimmte Förderzwecke, etwa die Wärmesanierung von Gebäuden. Die Bearbeitungsgebühr sei vorher bekannt und gehöre hier zu den Förderbedingungen, die die KfW selbst festsetzen dürfe. In den entschiedenen Fällen lag die Gebühr bei zwei Prozent des Darlehensbetrags und wurde gleich zu Beginn einbehalten.
Zu den Besonderheiten der KfW-Darlehen gehört auch, dass sie jederzeit ohne zusätzliche Kosten getilgt werden dürfen. Normale Banken verlangen dagegen eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung, wenn Kunden einen Kredit vorzeitig zurückzahlen.
Wie der BGH entschied, ist auch hierfür eine weitere Gebühr zulässig. Sie betrug in den entschiedenen Fällen ebenfalls zwei Prozent des Darlehensbetrags.
Mit Wirkung ab 11. Juni 2010 hat Deutschland allerdings neue EU-Vorgaben zu Verbraucherkrediten umgesetzt. Danach darf die Vorfälligkeitsgebühr der normalen Banken ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht überschreiten.
Die Gebühr der KfW für den Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung dürfe bei Verträgen ab dem 11. Juni 2010 daher nicht höher liegen, urteilte der BGH. Zudem gelte das neue Recht nur für Verbraucherdarlehen. Daher muss in einem der Fälle nun das Landgericht Osnabrück klären, ob es sich überhaupt um ein Verbraucherdarlehen handelt.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage