MIETRECHT
BGH: Sturheit des Mieters kann eine Kündigung begründen
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Karlsruhe (jur). Sturheit im Streit mit dem Vermieter kann letztlich die Wohnung kosten. Denn wer auch nach einem gegenläufigen Gerichtsurteil auf seiner Meinung beharrt und sein Verhalten nicht ändert, muss mit einer Kündigung rechnen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag, 24. Mai 2016, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: VIII ZR 39/15).
Danach muss nun ein Hartz-IV-Empfänger aus Berlin um seine Wohnung fürchten. Er hatte 2010 Schimmelbildung und eine Wölbung des Laminat-Fußbodens angezeigt. Er meinte, dies gehe auf bauliche Mängel zurück und minderte daher die Miete um 25 Prozent. Ein von der Vermieterin eingeholtes Gutachten ergab jedoch, dass der Mieter zu wenig gelüftet und zu wenig geheizt habe.
Das Amtsgericht Pankow/Weißensee holte ein weiteres unabhängiges Gutachten ein, das die Fehler des Mieters bestätigte. Das Amtsgericht verurteilte ihn deshalb zu Schadenersatz in Höhe von 2.805 Euro.
Der Hartz-IV-Empfänger ließ das Urteil rechtskräftig werden, zahlte jedoch nicht. Nach Überzeugung der Vermieterin heizte und lüftete er aber weiterhin unzureichend. Daher kündigte sie.
Das Landgericht hielt die Kündigung für unwirksam. Nur schuldhafte Pflichtverletzungen des Mieters könnten eine Kündigung durch den Vermieter rechtfertigen. Der Hartz-IV-Empfänger habe aber gar kein Geld gehabt, um den ausgeurteilten Schadenersatz zu bezahlen.
Der BGH ließ diese Frage nun offen, hob das Berliner Urteil aber dennoch auf. Denn die Kündigung sei nicht nur mit der fehlenden Schadenersatzzahlung begründet gewesen. Vielmehr rüge die Vermieterin, dass der Mieter trotz des gegenteiligen und rechtskräftigen Gerichtsurteils sein Fehlverhalten leugne und weiterhin nicht ausreichend lüfte und heize. Stattdessen habe er weitere Feuchtigkeitsschäden angezeigt und erneut die Miete gemindert.
Eine andere Kammer des Landgerichts Berlin soll daher nun prüfen, ob diese Sicht der Vermieterin richtig ist. Wenn ja, sei die Kündigung wohl gerechtfertigt. Denn, so heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 13. April 2016: „Aus einem derartigen Verhalten ergibt sich die für den Vermieter begründete Besorgnis, dass der Mieter weder gewillt ist, seinen vertraglichen Pflichten zur Obhut der Wohnung noch hinsichtlich der vollständigen Mietzahlung nachzukommen.“
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