Nach § 81 a StPO steht die Anordnung einer Blutentnahme dem Richter zu. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung jedoch auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen erfolgen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, einen richterlichen Beschluss einzuholen, bevor sie die Blutentnahme selbst anordnen. Ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt führt jedoch nur im Ausnahmefall zu einem Beweisverwertungsverbot.
Das Oberlandesgericht Nürnberg nimmt in einem Beschluss vom 07.12.2009 ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich einer durch eine Polizeibeamtin angeordneten Blutentnahme an.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt ordnete die Polizeibeamtin die Blutentnahme an, obwohl sie selbst nicht davon ausging, dass Gefahr im Verzug vorlag. Sie hielt die Einholung eines Gerichtsbeschlusses allein wegen der damaligen Übung ihrer Dienststelle für entbehrlich.
Hierin sieht das Oberlandesgericht zwar einen willkürlichen Verstoß gegen den Richtervorbehalt, hält jedoch gleichwohl eine Verurteilung aufgrund des gemessenen Atemalkoholwertes im Zusammenhang mit den sonstigen festgestellten und für eine alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit sprechenden Anzeichen für möglich.