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Bußgeldverfahren

Verkehrsrecht

Autor: Volker Dembski - Rechtsanwalt, verfasst am 31.10.2011 (285 Zugriffe)

Gegen einen Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde kann innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung Einspruch eingelegt werden. Wenn die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nicht als unzulässig verwirft oder zurücknimmt, übersendet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht.

Hält das Gericht eine Hauptverhandlung für nicht erforderlich, so kann es durch Beschluss entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft nicht innerhalb von zwei Wochen nach förmlicher Zustellung eines entsprechenden Hinweises widersprechen.

Bestimmt das Gericht einen Hauptverhandlungstermin ist der Betroffene zum Erscheinen verpflichtet. Das Gericht entbindet den Betroffenen auf seinen Antrag hin von der Verpflichtung zum Erscheinen, wenn dieser sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache einlassen werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Hat das Gericht den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen. Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl  er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen, sofern der Betroffene hierüber in seiner Ladung ordnungsgemäß belehrt worden ist. Gegen das Urteil des Gerichts kann die Rechtsbeschwerde zulässig sein. Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, wenn nicht ausnahmsweise eine Hauptverhandlung stattfindet.

Die Verwaltungsbehörde kann gemäß § 31 a StVZO einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein erheblicher Verkehrsverstoß vorliegt oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften gegeben sind. Von einem erheblichen Zuwiderhandeln ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Verkehrsverstoß zu einer Eintragung von wenigstens drei Punkten im Verkehrszentralregister geführt hätte. Bei einer erstmaligen Verfehlung sollte die Anordnung jedoch zunächst gebührenfrei angedroht werden. Die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs ist zu befristen, damit der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist. Verstöße gegen eine Fahrtenbuchauflage können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.


Autor:
Volker Dembski - Rechtsanwalt, Lindwurmstraße 80, 80337 München, Deutschland
Telefon: 089-51701794, Telefax: 089-51639985, E-Mail: dembski@fachanwalt-strafrecht-muenchen.org

Ratgeber von: Volker Dembski - Rechtsanwalt

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