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Deutsche Erbschaftsteuer - Anrechnung der spanischen Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuerrecht

Autor: Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank - Rechtsanwalt, verfasst am 21.10.2011 (264 Zugriffe)

Ein Doppelbesteuerungsabkommen für den Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer gibt es zwischen Spanien und Deutschland nicht.

Nach § 21 Absatz 2 Nr. 1 ErbStG (Deutschland) kann die im Ausland gezahlt Steuer zwar im Grundsatz auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden.

Keine Anrechnung von auf Kapitalvermögen gezahlte Erbschaftsteuer

Voraussetzungen für die Anwendung von § 21 ErbStG ist allerdings, dass der vom Erblasser im Ausland hinterlassene Vermögensgegenstand, bei einer Belegenheit in Deutschland zum Inlandsvermögen gem. § 121 BewG gehören würde. Kontoguthaben und Wertpapierdepots gehören jedoch nicht zum Inlandsvermögen im Sinne von § 121 BewG. Daher kann in Spanien für Kontoguthaben und Wertpapierdepots gezahlte Erbschaftsteuer nicht auf die deutsche Steuer gem. § 21 ErbStG angerechnet werden (BFH Beschluss vom 16.01.2008, AZ II R 45/05). Die Regelung verstößt auch nicht gegen europäisches Recht (EugH, Urteil vom 12.02.2009, Az: C-67/08).

Bei Vermögen im In- und Ausland nur quotenmäßige Anrechnung

Besteht der Nachlass nur zum Teil aus Auslandsvermögen, so kann im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer nur bis zu einem Höchstbetrag angerechnet werden, der sich aus folgender Formel ergibt:

Deutsche Erbschaftssteuer x (Auslandsvermögen ./. Inlandsvermögen).

Wie folgendes Beispiel zeigt, führt dies bei deutsch – spanischen Nachlässen oft dazu, dass nur ein Teil der spanischen Erbschaftsteuer angerechnet werden kann:

Manfred Reich verstirbt in Berlin hinterlässt seinem einzigen Sohn, Timm Reich, ein Haus in Berlin, welches er sogleich für EUR 400.000,-- verkauft, und ein Ferienwohnung in Palma de Mallorca  (Spanien) mit einem Verkehrswert von EUR 400.000,00. In Deutschland fallen  EUR 44.000 Erbschaftsteuer an (Weltweiter Erwerb i.H.v. EUR 800.000,00 abzüglich  persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG von EUR 400.000,00, Steuersatz 11 %)  In Spanien werden EUR 80.000,00 Erbschaftsteuer festgesetzt und gezahlt. Herr Reich beantragt Anrechnung auf die deutsche Erbschaftsteuer. Angerechnet werden aber nur ½ (Verhältnis Erwerb in Spanien zum weltweiten Erwerb) von EUR 44.000 (= deutsche Erbschaftsteuer), also EUR 22.000,--.  

Ist das Auslandsvermögen in verschiedenen ausländischen Staaten belegen, ist dieser Teil für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen. 


Autor:
Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank - Rechtsanwalt, Potsdamer Platz 11, 10785 Berlin, Deutschland
Telefon: +49 (0) 30 - 887 123 81, Telefax: +49 (0) 30- 920 372 321, E-Mail: frank@wf-inter.com

Ratgeber von: Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank - Rechtsanwalt

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