IMMOBILIENRECHT
Deutsche Gerichte entscheiden ausschließlich über deutsche Grundbücher
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Luxemburg (jur). Für die Einträge in deutschen Grundbüchern sind ausschließlich die deutschen Gerichte zuständig. Wie am Donnerstag, 3. April 2014, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied, gilt das selbst dann, wenn der hinter dem Grundbucheintrag stehende Streit um ein Vorkaufsrecht zuvor schon bei einem Gericht im EU-Ausland anhängig wurde (Az.: C-438/12).
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat über ein Grundstück in München zu entscheiden. Es gehört zwei Eigentümerinnen. Die eine hatte bereits einen Kaufvertrag mit einem Interessenten in Italien geschlossen. Die Andere beruft sich aber auf ein Vorkaufsrecht und übte dieses auch aus.
Beide Interessenten zogen vor Gericht. Der Italiener war mit seiner Klage in Mailand allerdings schneller. Erst danach beantragte die Miteigentümerin vor den Gerichten in München eine Änderung des Grundbuchs zu ihren Gunsten. Das OLG wollte nun vom EuGH wissen, ob sich die deutschen Gerichte mit der Sache überhaupt befassen dürfen, obwohl der Streit bereits in Mailand anhängig ist.
Das dürfen sie und müssen sie sogar, urteilte nun der EuGH. Die „Brüssel-I-Verordnung“ vom Dezember 2000 sehe „eine ausschließliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen“ vor. Diese liege in dem Land, „in dem die unbewegliche Sache“ gelegen ist. Dort seien die Gerichte näher an der „unbeweglichen Sache“ dran und daher auch besser in der Lage, den Streit zu entscheiden.
Diese ausschließliche Zuständigkeit gelte auch für einen Streit um ein Vorkaufsrecht, betonten die Luxemburger Richter. Denn ein Vorkaufsrecht beziehe sich unmittelbar auf das Grundstück als „unbewegliche Sache“.
Die Grundregel, wonach das später angerufene Gericht sich für unzuständig erklären oder die Sache zumindest aussetzen und eine Entscheidung des ausländischen Gerichts abwarten muss, gelte hier nicht. Eine Entscheidung in Mailand müsse das OLG München nicht anerkennen, weil sie die ausschließliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte verletzen würde.
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