VERKEHRSRECHT
Die Bahn muss Kundenparkplätze streuen
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Auch keine Haftungsbegrenzung durch ein Schild am Parkplatz
Berlin (DAV). Ein Kundenparkplatz muss im Winter auch dann geräumt und gestreut werden, wenn der Betreiber das Schild ?Bei Schnee und Eis wird nicht geräumt und nicht gestreut? aufstellt. Dies gilt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 22. September 2004 ? 7 U 94/03) vor allem dann, wenn es ein Kundenparkplatz ist, für dessen Benutzung Geld verlangt wird und dieser so eingerichtet ist, dass man nicht mit wenigen Schritten den Bürgersteig erreichen kann.
In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall war der Kläger auf dem Parkplatz des Hauptbahnhofes infolge Eisglätte gestürzt. An dem Parkplatz war das Schild aufgestellt: ?Bei Schnee und Eis wird nicht geräumt und nicht gestreut?. Der Kläger begehrte dennoch Schadensersatz.
Mit Erfolg, wie die Richter feststellten. Der Betreiber eines Kundenparkplatzes, wie ihn dieser Bahnhofsparkplatz darstellt, hätten dafür sorgen müssen, dass den Besuchern mindestens eine Möglichkeit geboten wird, den Parkplatz gefahrlos zu verlassen bzw. ihr Fahrzeug sicher zu erreichen. Daher hätte die Stelle am Unfalltag geräumt und mit abstumpfenden Mitteln bestreut werden müssen.
Dieser Fall zeigt, dass man mit anwaltlicher Hilfe seine Ansprüche auch gegen ?große Gegner? durchsetzen kann.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft erreichbar unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 ? pro Minute).