Bringt der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen in eine Stiftung ein, so können die Pflichtteilsberechtigten von den Erben nach § 2325 BGB Pflichtteilsergänzung verlangen. Ist der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet (z.B. weil er selbst Pflichtteilsberechtigt ist) besteht nach § 2329 BGB ein Anspruch gegen die Stiftung. Handelt es sich um eine Liechtensteinische Stiftung, so stellt sich die Frage, ob dieser Anspruch auch in Liechtenstein durchsetzbar ist. War der Stifter deutscher Staatsangehöriger, ist deutsches Erbrecht anzuwenden (29 Abs. 1 IPRG Liechtenstein; Art. 25 EGBGB Deutschland). Durch LGBl. 2008 Nr. 221 wurde Art. 29 Abs. 5 eingefügt. Danach gilt Folgendes:
„Ob der verkürzte Noterbe Rechte gegenüber Dritten erheben kann, die vom Erblasser zu Lebzeiten Vermögen erhalten haben, ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dem die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt. Die Erhebung solcher Rechte ist überdies nur zulässig, wenn dies auch nach dem für den Erwerbsvorgang massgeblichen Recht zulässig“
Das für den Erwerbsvorgang bei Gründung einer liechtensteinischen Stiftung massgebliche Recht ist das Liechtensteinisches Recht. Danach bestehen Ansprüche nur, wenn die Einbringung höchstens 2 Jahre vor dem Erbfall erfolgten. Zweck der Einführung des Art. 29 Abs. 5 IPRG war, die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen unmöglich zu machen.
Eine Klage gegen die Liechtensteinische Stiftung kann in der Regel bei deutschem Erblasser auch vor einem deutschen Gericht erhoben werden. Die Vollstreckung eines deutschen Urteils über den Pflichtteil gegen eine Stiftung in Liechtenstein ist nicht möglich. Ein Vollstreckungsabkommen gibt es nicht und nach liechtensteinischem Recht eine Anerkennung ist nach Art. 52 EO nicht möglich. Eine Klage macht daher nur Sinn, wenn die Stiftung Vermögen in einem Staat hat, der deutsche Urteile anerkennt und den Durchgriff in das Stiftungsvermögen zulässt.
Alternativ hierzu sollte stehts geprüft werden, ob die Stiftung aus deutscher Sicht wirksam errichtet wurde. In der jüngeren Zeit haben deutsche Gerichte wiederholt entschieden, dass ein Durchgriff auf das Stiftungsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein kann.