ASYLRECHT
Die Rückkehr nach Kabul kann unsicher sein
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Mannheim (jur). Die afghanische Hauptstadt Kabul kann nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg für eine Rückkehr von Flüchtlingen zu unsicher sein. Drohen einem früheren Soldaten der afghanischen Armee und seiner Frau und seinen zwei kleinen Kindern Verfolgung durch regierungsfeindliche Kräfte, kann angesichts der Sicherheits-, Arbeitsmarkt- und humanitären Lage in Kabul „vernünftigerweise“ nicht erwartet werden, sich dort niederzulassen, so die Mannheimer Richter in einem am Montag, 16. Oktober 2017, bekanntgegebenen Urteil vom 13. Oktober 2017 (Az.: A 11 S 512/17).
Damit muss der Kläger, ein früherer Soldat der afghanischen Nationalarmee, als Flüchtling anerkannt werden. Der Mann aus der Kabuler Nachbarprovinz Laghman, hatte als Soldat bei Kampfeinsätzen zahlreiche Verletzungen erlitten. Als er zur Genesung in sein Heimatdorf zurückkehrte, wurde das Haus seiner Familie wegen seiner Tätigkeit in der Armee durch regierungsfeindliche Kräfte angegriffen und zerstört.
Der Mann floh schließlich nach Deutschland. Seine Frau und seine zwei Kinder mussten in Afghanistan zurückbleiben.
Ablehnung der Flüchtlingsanerkennung
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte eine Flüchtlingsanerkennung ab. Auch wenn der Flüchtling in seinem Heimatdorf Verfolgung befürchten müsse, könne er Schutz vor Übergriffen im sicheren Kabul suchen.
Dies sah der VGH jedoch anders. Von ihm sowie seiner Ehefrau und seinen zwei kleinen Kindern, die noch in Afghanistan leben, könne angesichts ihrer persönlichen Situation unter Berücksichtigung der Sicherheits-, Arbeitsmarkt- und humanitären Lage in Kabul nicht vernünftigerweise erwartet werden, sich dort niederzulassen.
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