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Die Vergütung des Testamentsvollstreckers

Erbrecht

Autor: Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank - Rechtsanwalt, verfasst am 28.10.2011 (1647 Zugriffe)

Hat der Erblasser im Testament nicht ausdrücklich anderes bestimmt, erhält der Testamentsvollstrecker eine "angemessene Vergütung, vgl. § 2221 BGB.

Rechtsprechung des BGH

Nach der Rechtsprechung des BGH sind zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung der dem Testamentsvollstrecker im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit maßgebend, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder der Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1962, V ZR 225/60 in LM § 2221 BGB, Nr.2, Bl. 906; BGH, Urt. v. 26.06.1967, III ZR 95/65 in LM § 2221 BGB, Nr.5, Bl. 457 = NJW 1967, 2400; OLG Köln, Urt. v. 08.07.1993, l U 50/92 in ZEV 1994, 118, 119 = FamRZ 1994, 328).

 

Zeitvergütung: Analoge Anwendung der Regelungen für Betreuer und Nachlasspfleger

Das Gesetz sieht für Nachlasspfleger und Betreuer eine Zeitvergütung vor, wobei der festzusetzende Stundensatz nach Qualifikation und Wert des verwalteten Vermögens abhängt.  Eine entsprechende Anwendung dieser Regeln wird von der Rechtsprechung und Literatur abgelehnt (vgl. Bengel / Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung S. 622). Gegen die Zeitvergütung wird vor allem eingewandt, dass sie den langsam arbeitenden Testamentsvollstrecker vergütet. Das ist freilich ein schwaches Argument, wenn der Testierende die Person des Testamentsvollstreckers ausgesucht hat.

 

 

Rheinische Tabelle von 1925

Da die Vergütungsfrage immer wieder zu Unsicherheit und Streit führt, hat die Rechtspraxis versucht, Regelwerke aufzustellen, welche die Berechnung objektivieren. Am bekanntesten ist die vom Reichsgericht im Jahr 1925 aufgestellte sog.  „Rheinische Tabelle“. Danach gilt Folgendes:

„Es wird empfohlen, als Gebühr für die Tätigkeit des Notars als Testamentsvollstrecker im Regelfall wie folgt zu berechnen:

1. bei einem Nachlaßwert bis zu 20 000 RM - Bruttowert 4%

2. darüber hinaus bis zu 100 000 RM - Bruttowert 3%

3. darüber hinaus bis zu jeweils 1 000 000 RM - Bruttowert 2% 

4. darüber hinaus - Bruttowert 1%

Diese Sätze gelten für normale Verhältnisse und glatte Abwicklung.

Folgt dagegen eine längere Verwaltungstätigkeit, z.B. beim Vorhandensein von

Minderjährigen, oder verursacht die Verwaltung eine besonders umfangreiche

und zeitraubende Tätigkeit, so kann eine höhere Gebühr als angemessen erachtet

werden, auch eine laufende, nach dem Jahresbetrag der Einkünfte zu berechnende

Gebühr gerechtfertigt sein.

 

Die Umsatzsteuer kann nicht zusätzlich verlangt werden (vgl. KG Urteil v. 10.12.1973, 12 U 2115/72 in NJW 1974, 752; OLG Köln, Urteil v. 8.7.1993, l U 50/92 in NJW-RR 1994, 269 = OLGR Köln 1993, 297 = FamRZ 1994, 328 = ZEV 1994, 118). Vielmehr ist die Umsatzsteuer bereits mit der Gebühr abgegolten.

 

Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers

Da die Berechnung der Vergütung nach der Rheinischen Tabelle angeblich nicht (mehr) zu einer angemessenen Vergütung führt, hat der Deutsche Notarverein 2004 eine neue Tabelle aufgestellt und empfiehlt ihren Mitgliedern die Anwendung (sog. „Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers"). Danach gilt Folgendes:

 

„Höhe des Vergütungsgrundbetrages (vorbehaltlich einer zu gegebener Zeit vorzunehmenden Anpassung an die Preisentwicklung):

bis   EURO 250.000       4,0 %,

bis   EURO 500.000        3,0 %,

bis   EURO 2.500.000     2,5 %,

bis   EURO 5.000.000     2,0 %,

über EURO 5.000.000      1,5 %“

 

Dieser Betrag wird durch diverse Zu- und Abschläge modifiziert:

 

a) Aufwendige Grundtätigkeit: Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrages

b) Auseinandersetzung: Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrages

c) Komplexe Nachlassverwaltung: Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrages bei komplexem Nachlass

d) Aufwendige oder schwierige Gestaltungsaufgaben: Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrages für aufwendige oder

schwierige Gestaltungsaufgaben im Vollzug der Testamentsvollstreckung, die über die bloße Abwicklung hinausgehen

e) Steuerangelegenheiten: Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrages für die Erledigung von Steuerangelegenheiten.

In der Regel führt die Berechnung nach dieser Tabelle zu einer deutlich höheren Vergütung als bei Zugrundelegung der Rheinischen Tabelle von 1925. Der BGH hat sich zu dieser Tabelle bisher nicht geäußert. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass er die Tabelle unkritisch anwenden wird. Die Obergerichte betrachten insbesondere die oftmals beanspruchten Zuschläge sich kritisch geäußert. Insbesondere wird hervorgehoben, dass die Zuschläge nur dann gerechtfertigt sein können, wenn der Testamentsvollstrecker die Leistungen selbst erbracht hat. Delegiert er Tätigkeiten, so kann er zwar in der Regel Kostenersatz verlangen, kann aber hierfür keine Erhöhung seiner Vergütung verlangen.

Fazit: Im Hinblick auf die erhebliche Rechtsunsicherheit empfiehlt es sich bei der Bestimmung der Vergütung fachkundigen Rat einzuholen.


Autor:
Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank - Rechtsanwalt, Potsdamer Platz 11, 10785 Berlin, Deutschland
Telefon: +49 (0) 30 - 887 123 81, Telefax: +49 (0) 30- 920 372 321, E-Mail: frank@wf-inter.com

Ratgeber von: Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank - Rechtsanwalt

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