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Direkte Mehrwertsteuer-Registrierung in Italien

Existenzgründung

Autor: Herr Graber & Partner - Dr. Hermann A. Graber - Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Arbeitsrechtsberater, verfasst am 06.06.2011 (2081 Zugriffe)

Definition

Durch die direkte Registrierung zu Mehrwertsteuer-Zwecken, auch „Direktidentifizierung“ oder „Direktanmeldung“ genannt, können nicht ansässige Unternehmen aus anderen EU-Ländern ihren MwSt.-Verpflichtungen in Italien, die bei bestimmten Geschäftsfällen entstehen, nachkommen. Alternativ zur Direktidentifizierung ist auch die Bestellung eines Fiskalvertreters möglich. Für Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union ist ausschließlich die Ernennung eines Fiskalvertreters vorgesehen.

Gesetzliche Grundlagen

Der EU-Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Direktregistrierung für nicht ansässige Unternehmen vor, um diesen den Verkauf von Waren und Dienstleistungen, welche der Mehrwertsteuer (MwSt.) des jeweiligen Landes unterliegen, zu ermöglichen. In Italien gehen die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen aus dem Art. 35ter des DPR 633/1972 (Mehrwertsteuer-Gesetz) hervor.

Wann ist die Direktidentifizierung notwendig bzw. sinnvoll?

Durch das MwSt.-Paket 2010 wurde der Anwendungsbereich der Direktregistrierung erheblich eingeschränkt. Die Direktregistrierung bzw. die Ernennung eines Fiskalvertreters, ist nur noch in folgenden Situationen notwendig bzw. sinnvoll:

a)  Warenverkäufe und Erbringung von Dienstleistungen mit Leistungsort Italien gegenüber Nichtunternehmen (Business to Consumer, B2C)

b)  Warenverkäufe innerhalb Italiens (B2B und B2C)

c)  Katalogverkäufe B2C über 35.000€ pro Jahr (z.B. Versandhandel über Ebay)

d)  Bauleistungen, bei welchen das nicht ansässige Unternehmen als Steuerschuldner bestimmt ist (z.B. Auftraggeber bei Unterwerkverträgen im Baugewerbe zwischen zwei nicht ansässigen Unternehmen)

e)  Veranstaltungsleistungen mit Leistungsort Italien (z.B. Eintrittskarten B2B und B2C)

f)   Import von Waren nach Italien

g)  Entnahmen aus einem MwSt.-Lager.

In all diesen Fällen muss eine Direktanmeldung in Italien vorgenommen werden. Außerdem ist eine Registrierung in Italien denkbar, um den italienischen Kunden (B2B) die Abfassung der Zollmeldung (INTRASTAT) beim innergemeinschaftlichen Warenverkehr abzunehmen. Dasselbe gilt bei einer eventuellen Verpflichtung zu einer Steuerparadiesmeldung. Die Abnahme dieser bürokratischen Auflagen stellt vor allem für kleinere italienische Abnehmer einen nicht zu unterschätzenden Service dar.

Grundsätzlich muss sich immer das leistende Unternehmen in Italien registrieren, sofern der Leistungsort in Italien liegt, wie z.B. bei Grundstücksleistungen.

Eine Ausnahme gilt wenn das „interne Reverse-Charge-Verfahren“ (Art. 17 Abs. 6 MwStG) zur Anwendung gelangt. Dieses überwiegt nämlich gegenüber dem „Reverse Charge der Nichtansässigen“ (Art. 17 Abs. 2 MwStG). Hier muss sich der Leistungsempfänger in Italien registrieren (siehe Beispiel 1).

Fallbeispiele

Beispiel 1: Der Anlagenbauer DE1 errichtet eine Filteranlage für IT1 in Bozen. Der Einbau der Messtechnik wird an den Subunternehmer DE2 vergeben.

Bei diesem Beispiel befindet sich der Ort der Leistung in Italien (Grundstücksleistung). DE1 rechnet an IT1 ohne MwSt. ab, und IT1 stellt eine Eigenrechnung aus. DE1 muss sich in Italien registrieren, da er nach dem Reverse-Charge-Verfahren im Baugewerbe die Rechnung von DE2 mit italienischer MwSt. integrieren muss.

Beispiel 2: Der Konzertveranstalter AT1 organisiert in Verona eine Opernaufführung. Dabei wird neben dem Eintritt auch ein Entgelt für die die Garderobe verlangt. AT1 muss sich in Italien registrieren, da sich der Ort der Leistung in Italien befindet und die Leistungsempfänger Privatpersonen sind.

Beispiel 3: Der Seminarveranstalter FR1 veranstaltet ein Seminar in Bruneck. Dieses wird europaweit beworben. Der Leistungsort liegt in Italien. Nehmen am Seminar nur italienische Unternehmen teil, ist keine Direktidentifizierung in Italien notwendig. Nehmen am Seminar auch Endverbraucher oder ausländische Unternehmen teil, erhalten diese eine Rechnung mit italienischer MwSt. und FR1 muss sich in Italien registrieren.

Verpflichtungen bei Direktidentifizierung

Nichtansässige Unternehmen mit direkter Registrierung in Italien müssen die allgemeinen MwSt.-Pflichten, wie sie auch für Inländer gelten, erfüllen. Dazu zählen falls zutreffend:

-     Aufzeichnung der Eingangs- und Ausgansrechnungen (auch im Register der Tageserlöse)

-     Periodische (monatlich oder vierteljährig) MwSt.-Abrechnung und Einzahlung der MwSt.-Schuld

-     MwSt.-Vorauszahlung

-     Abgabe MwSt.-Jahresmeldung

-     Abgabe MwSt.-Jahreserklärung

-     Abgabe Kunden-Lieferanten-Liste (Operationen über 3.600 €)

-     Abgabe Steuerparadies-Meldung (bei Einkäufen über 500 €)

Die Buchhaltungsunterlagen müssen nicht in Italien aufbewahrt werden, müssen aber auf Anfrage den italienischen Behörden ausgehändigt werden (Art. 38-ter, DPR 633/72). Bei einer Direktversendung der Ware an den italienischen Endverbraucher ist keine Zollmeldung (INTRASTAT) einzureichen. Erfolgt aber die Versendung der Ware zuerst an ein Auslieferungslager des ausländischen Verkäufers in Italien, dann liegt eine sog. „Verbringung“ von Waren vor, für welche eine INTRASTAT-Meldung abzufassen ist (Art. 38, GD 331/1993). In diesem Fall ist es aber höchstwahrscheinlich, dass eine „Betriebsstätte“ des ausländischen Unternehmens in Italien vorliegt.

Rechnungsstellung durch das Stammhaus bei B2B-Geschäften

Die italienischen Rechnungsempfänger (Waren und Dienstleistungen) sind verpflichtet, eine Eigenrechnung (Art. 17 MwSt.-Gesetz) auszustellen, unabhängig davon, ob das nicht ansässige Unternehmen in Italien direkt registriert ist bzw. einen Fiskalvertreter bestellt hat, oder nicht. Dies bedeutet für die Nichtansässigen, dass eine Rechnungsstellung an ein italienisches Unternehmen (B2B) grundsätzlich nicht mit italienischer MwSt. abgerechnet werden darf.

Verrechnung bzw. Rückvergütung der Vorsteuer

Bis zum Jahr 2009 durften ausländische Unternehmen mit Direktidentifizierung an italienische MwSt.-Pflichtige mit italienischer MwSt. abrechnen. Davon konnte die italienische Vorsteuer auf Einkäufe abgezogen werden. Dies ist nun nicht mehr möglich und ein eventuelles MwSt.-Guthaben kann nur über das ordentliche Verfahren beim Finanzamt Pescara zurückgefordert werden, wobei der entsprechende Antrag bei der eigenen Finanzverwaltung eingereicht werden muss (Art. 38bis2 MwSt.-Gesetz).

Möglicher Nachteil bei Direktidentifizierung

Durch diese Ungleichbehandlung ergibt sich ein erheblicher Nachteil für Unternehmen mit Direktregistrierung, vor allem für jene, die auf die Ausgangsumsätze keine italienische MwSt. anlasten dürfen. Es ist deshalb ratsam, sofern die Direktidentifizierung nicht aus anderen Gründen notwendig ist, diese nicht vorzunehmen bzw. wenn bereits vorhanden, abzumelden.

Online-Shops

Eine direkte MwSt.-Registrierung ist besonders im Bereich der Online-Shops von Relevanz. Dabei ist zwischen indirektem und direktem elektronischen Handel zu unterscheiden.

Indirekter elektronischer Handel: Davon spricht man, wenn Geschäfte zwar über Internet abgewickelt werden, diese aber die Lieferung einer Ware zum Gegenstand haben, d.h. die Bestellung und eventuell auch die Zahlung zwar online erfolgen, aber physisch eine Ware geliefert wird.Aus der Sicht der MwSt. ist ein Online-Shop dem Kataloghandel gleichgestellt, weshalb der Händler nicht verpflichtet ist, eine Rechnung auszustellen (Art. 22 D.P.R. 633/1972), außer diese wird vom Kunden vorab ausdrücklich verlangt. Auch die steuerliche Dokumentation mittels Kassabelegen oder Steuerquittungen ist für einen Online-Shop nicht vorgeschrieben (siehe Art. 2 Buchstabe oo), D.P.R. 696/1996). Es reicht aus, die Erlöse getrennt nach MwSt.-Sätzen und Tag der Umsatztätigung im Register der Tageserlöse zu vermerken (Entscheid Nr. 274/E vom 05.11.2009). In der Regel werden Verkäufe von Online-Shops trotzdem mittels einer Ausgangsrechnung dokumentiert. In diesem Fall kann auf das Führen eines Registers der Ausgangsrechnungen verzichtet werden, wenn die Ausgangsrechnungen im Register der Tageserlöse getrennt nach MwSt.-Satz und Tag unter Anmerkung der Rechnungsnummern eingetragen werden. Diese Erleichterung können Online-Shops in Anspruch nehmen, da sie den Einzelhändlern gleichgestellt sind.

Direkter elektronischer Handel: Davon spricht man, wenn Geschäfte zur Gänze mittels Internet abgewickelt werden und keine physische Übergabe mehr erfolgt. Dies ist z.B. beim Herunterladen von Software, beim Erwerb von E-Books oder anderen „Downlouds“ wie Fotos  oder Filmen der Fall. Beim direkten elektronischen Handel gilt gemäß Entscheid Nr. 274/E vom 03.07.2008 die Befreiung von der Rechnungslegung nicht, d.h. es ist immer eine Rechnung auszustellen.

Betriebsstätte

Ein besonderer Sachverhalt ergibt sich bei Vorliegen einer Betriebsstätte in Italien, denn diese gilt in Italien als „ansässig“. Eine gleichzeitige direkte Registrierung bzw. Fiskalvertretung ist dann nicht zulässig. Alle vom Stammhaus erbrachten Leistungen gegenüber Nichtunternehmen und gegenüber Unternehmen mit Leistungsort Italien, müssen über die Betriebsstätte abgewickelt werden. Die Betriebsstätte kann bei ihren Ausgangsumsätzen die italienische MwSt. anwenden. Dadurch wird das Problem des „ständigen MwSt.-Guthabens“, welches bei einigen Unternehmen mit Direktregistrierung entstehen kann, entschärft.

Fazit

Eine Direktidentifizierung zu MwSt.-Zwecken ist nur in ganz bestimmten Fällen notwendig. Manchmal kann eine Direktanmeldung sogar einen Nachteil für das ausländische Unternehmen darstellen. Deshalb muss der Sachverhalt im Einzelfall genauestens geprüft werden.

Wenn wir Ihre Situation für Sie prüfen sollen oder Sie an einem unverbindlichen, kostenlosen Erstgespräch interessiert sind, wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei.

Tel.: +39 0474 572 900
Mail: kanzlei@graber-partner.com
Internet: www.graber-partner.com


Autor:
Herr Graber & Partner - Dr. Hermann A. Graber - Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Arbeitsrechtsberater, Rienzfeldstraße 30, 39031 Italien - Südtirol, Italien
Telefon: +39 (0)474 572900, Telefax: +39 (0)474 572990, E-Mail: kanzlei@graber-partner.com

Ratgeber von: Herr Graber & Partner - Dr. Hermann A. Graber - Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Arbeitsrechtsberater

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