MIETRECHT
Diskriminierungsentschädigung für türkische Mieter
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Berlin (jur). Vermieter dürfen Mieter nicht wegen ihrer Herkunft benachteiligen oder gar zum Auszug nötigen. Tun sie es doch, wird eine Diskriminierungsentschädigung fällig, wie das Berliner Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in einem am Mittwoch, 14. Januar 2015, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 25 C 357/14). Es sprach zwei Mietern aus Kreuzberg Entschädigungen in Höhe von jeweils 15.000 Euro zu.
Die aus der Türkei stammenden Kläger lebten bereits seit vielen Jahren in einer Mietwohnung in Berlin-Kreuzberg. Als das Mehrfamilienhaus verkauft wurde, erhöhte der neue Vermieter zunächst bei allen Mietern die Miete. Die meisten Bewohner kündigten daraufhin das Mietverhältnis, nicht aber die türkischen Kläger sowie einige weitere Mieter deutscher, mitteleuropäischer, türkischer und arabischer Herkunft.
Daraufhin verlangte der Vermieter eine weitere Mieterhöhung, allerdings nur von den beiden Klägern sowie von zwei weiteren Mietern türkischer und arabischer Herkunft. Alle anderen Mieter blieben von der erneuten Mieterhöhung verschont, obwohl deren Wohnungen in Größe und Ausstattung teilweise vergleichbar waren.
Die beiden türkischen Kläger kündigten schließlich das Mietverhältnis. Doch auch bei der Gewährung der Räumungsfristen legte der Vermieter zweierlei Maß an. So gewährte er einigen Mietern längere Räumungsfristen als den türkischen Klägern.
Das Amtsgericht ließ in seinem Urteil vom 19. Dezember 2014 dies alles nun nicht mehr durchgehen. Mit seinem Verhalten habe der Vermieter die Kläger wegen ihrer türkischen Herkunft diskriminiert und damit gegen das Allgemeine Gleichheitsgesetz verstoßen.
Die Kläger seien letztlich gezwungen gewesen, das Mietverhältnis zu kündigen. Der Vermieter habe sein diskriminierendes Verhalten sogar trotz eines schriftlichen Hinweises der Kläger „ohne Einsicht fortgesetzt“. Daher sei für jeden Kläger eine Entschädigung in Höhe von jeweils 15.000 Euro angemessen.
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