STRAFRECHT
Durch eine Einstellung nach § 153a StPO ins Führungszeugnis? - Tips zum Umgang mit einem "153a-Angebot"
Autor: Thomas M. Amann - Rechtsanwalt
Mit einem Verfahrensabschluss nach § 153a StPO erfolgen weder ein Eintrag ins Führungszeugnis, noch ins Bundeszentralregister (BZR). Gleichfalls gilt man nicht als vorbestraft.
Dass ein vorschnell akzeptiertes "153a-Angebot" jedoch auch unangenehme Folgen haben kann, wissen viele nicht. Oft treten die negativen Folgen auch erst Jahre später zu Tage.
Besitz von Kinderpornographie (§ 184b StGB), BAFöG-Betrug (§ 263 StGB), Besitz von Drogen (§ 29 BtMG, Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) - Diese und andere Straftatbestände stehen derzeit verstärkt im Fokus der Ermittlungs- bzw. Strafverfolgungsbehörden und werden in den kleineren Fällen oftmals mit der Versendung eines Angebotes zur Einstellung gegen (Geld-) Auflagen nach § 153a StPO abgeschlossen.
Ist sich der Angebotssempfänger einer gewissen Schuld bewusst oder befürchtet er, unschuldig vor Gericht gestellt und verurteilt zu werden, wird er in der Regel dieses Angebot der Staatsanwaltschaft mit Erleichterung zur Kenntnis nehmen. Schließlich sind die angebotenen Geldbußen oft nicht allzu hoch und ein Gerichtsverfahren bleibt erspart.
Mit einem Verfahrensabschluss nach § 153a StPO erfolgen weder ein Eintrag ins Führungszeugnis, noch ins Bundeszentralregister (BZR). Gleichfalls gilt man nicht als vorbestraft.
Dass ein vorschnell akzeptiertes "153a-Angebot" jedoch auch unangenehme Folgen haben kann, wissen viele nicht. Oft treten die negativen Folgen auch erst Jahre später zu Tage.
Das größte Problem, das meist erst bei einem Jobwechsel, bei ersten Bewerbungen nach Abschluss des Studiums in einer sicherheitssensiblen Branche (z.B. Luftfahrt, Schutz & Sicherheit, Geldwesen/Börse, Pharma/Medizin), bei turnusmäßigen Erklärungen über Strafverfahren im Bankbereich, bei bestehenden Beamtenverhältnissen (z.B. Polizisten, Lehrer), oder anstehenden Verbeamtungen bzw. Aufnahmen in ein Referendariat, bei gesetzlichen Sicherheits- und Zuverlässigkeitsüberprüfungen (bspw. ZÜP bei Piloten), bei Erforderlichkeit eines Visums für eine USA-Reise, bei einem Antrag auf eine Gewerbe- oder Gaststättenerlaubnis oder für Ärzte bei der Beantragung der Approbation entsteht, ist ein durch den Abschluss nach § 153a StPO bestehender entsprechender Eintrag in den Datenbanken der Justiz und ein dadurch ausgelöster Erklärungsbedarf.
Auch wenn durch die Einstellung nach § 153a StPO im Strafverfahren nicht über Ihre Schuld entschieden wurde, bleibt ein gewisser Makel bestehen, der bei den überprüfenden (behördlichen) Stellen durchaus Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit auslösen kann.
Ein Angebot der Staatsanwaltschaft auf Einstellung nach § 153a StPO sollte daher niemals ohne anwaltliche Prüfung der Ermittlungsakte und den entsprechenden Rat von einem Rechtsanwalt für Strafrecht oder von einem Strafverteidiger angenommen werden.
Sind nämlich die juristischen Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO gegeben ( = "Freispruch"), kann dies von Ihrem Strafverteidiger beantragt und auch durchgesetzt werden.
Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bleibt vollkommen ohne Folgen!