SCHADENSERSATZ UND SCHMERZENSGELD
Ein rohes Ei auf des Lehrer`s Auto zu werfen, kann teuer werden
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Die Parteien stritten vor dem Amtsgericht München um einen Schadensersatzanspruch.
Der Kläger ist Lehrer an einer Münchener Hauptschule. Der zum Zeitpunkt des Vorfalls 14-jährige Beklagte - vor Gericht von seiner Mutter gesetzlich vertreten - war im Schuljahr 2001 Schüler an dieser Schule. Am 25.07.2001 fand die Abschlusskonferenz der Lehrkräfte statt, die eine Gruppe von Schülern, darunter der Beklagte, zum Anlass nahm, rohe Eier gegen die Fenster des Lehrerzimmers zu werfen. Das von dem Beklagten geworfene Ei „verirrte sich“ und traf das Dach des auf dem Lehrerparkplatz stehenden Autos des Klägers.
Da der 25.07.2001 ein heißer Sommertag war, „brannte“ das Ei - wie der Sachverständige später feststellte - innerhalb von ein bis zwei Stunden in den sonnenerwärmten Lack des Autodachs ein.
Der Kläger, der erst weit nach dieser Zeit zu seinem Auto zurückkehrte, entdeckte die Misere und versuchte zunächst selbst, die Flecken zu beseitigen, was ihm jedoch nicht gelang. Er brachte das Fahrzeug dann in eine Fachwerkstatt, in der das Dach neu lackiert wurde, wodurch dem Kläger insgesamt Aufwendungen von 1.180,92 € entstanden.
Der Beklagte, der letztlich zugab, das „verirrte Ei“ geworfen zu haben, weigerte sich zu zahlen. Die Aufwendungen in dieser Höhe seien dem Kläger nur deshalb entstanden, weil er zuvor selbst unfachmännisch versucht habe, die Flecken auf dem Dach zu entfernen. Erst dadurch sei eine Neulackierung notwendig geworden. So kam der Fall vor das Amtsgericht München.
Der zuständige Richter verurteilte den Beklagten nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Zahlung von 971,- € und zu 4/5 der Kosten des Rechtsstreits.
Das Gericht stützte sich im wesentlichen auf das Gutachten eines im Verlauf des Verfahrens bestellten Kfz-Sachverständigen. Dieser stellte fest, dass sich Eiweiß und Eigelb durch die intensive Sonneneinstrahlung bereits ein bis zwei Stunden nach dem Auftreffen so fest mit dem Lack verbunden hatten, dass eine Reinigung durch Lösungsmittel und Polieren nicht mehr möglich gewesen war. Lediglich eine komplette Neulackierung des Dachs habe den Zustand vor dem Eiwurf wieder herstellen können. Allerdings hätte man sich in der Fachwerkstatt ein 3-stündiges Polieren vor der Neulackierung sparen können, da einem Fachmann bereits nach zehn Minuten Polieren klar gewesen sein musste, dass hier nur noch eine Neulackierung helfen konnte. Daher hat das Gericht die Aufwendungen des Klägers um den unnötigen Polieraufwand (ca. 200,- €) gekürzt.
Ob und inwieweit das Urteil zu einer Taschengeldkürzung des Beklagten geführt hat, ist dem Gericht nicht bekannt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(Gz.: 262 C 12064/02 AG München)