SCHADENSERSATZ UND SCHMERZENSGELD
Eine leidvolle Floßfahrt
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Zur Haftung des Veranstalters von Floßfahrten, wenn sich ein Teilnehmer bei der Fahrt verletzt
Die Ausrichtung einer Floßfahrt kann mitunter ein teures Vergnügen werden. Der Veranstalter muss nämlich grundsätzlich für eine gefahrlose Fahrt sorgen. Sonst kann er bei Verletzung eines Passagiers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld haften.
Das musste ein Ausrichter von Floßfahrten jetzt erfahren. Amtsgericht Kronach und Landgericht Coburg verurteilten ihn zur Zahlung von rund 4.600 € Schmerzensgeld und Schadensersatz an den Verletzten. Es reiche nicht aus, lediglich vor Fahrtantritt auf mögliche Gefahren und Verhaltensweisen hinzuweisen. Der Floßbootbetreiber habe nicht zusätzlich dafür Sorge getragen, dass das Holzgefährt gefahrlos Brücken unterqueren könne.
Sachverhalt
Zusammen mit seinem Enkel nahm der Kläger im Sommer 2001 an einer von der Beklagten organisierten Floßfahrt teil. Doch aus der erhofften Riesengaudi wurde nichts: Nach der Tour klagte er über Schmerzen im Rücken- und Nackenbereich. Der Arzt stellte später eine gestauchte Wirbelsäule sowie einige Brüche an Lenden- und Halswirbel fest. Der Fahrgast behauptete, unter einer der vielen durchfahrenen Brücken mit Kopf und Oberkörper gegen die Brückenunterseite gedrückt worden zu sein. Dabei habe er noch die Weisung der Veranstalterin befolgt und sich nach vorne gebeugt. Die Beklagte lehnte allerdings seine Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderung entschieden ab. Die Verletzungen könnten nicht von der Floßfahrt stammen. Allenfalls habe sich der Teilnehmer verbotenerweise unter der Brücke zu früh aufgerichtet.
Gerichtsentscheidung
Das Amtsgericht sah nach Beweisaufnahme die Version des Klägers als erwiesen an. Er habe sich die Verletzung während der Floßtour zugezogen. Vor Fahrtantritt habe der Kläger noch vor Gesundheit gestrotzt, nachher über Rückenschmerzen geklagt. Die beklagte Floßbootbetreiberin habe nicht für ein ungefährliches Unterfahren der Brücken gesorgt. Und dies obwohl der Wasserspiegel des Flusses an jenem Tag besonders hoch gewesen sei. Das von der enttäuschten Beklagten angerufene Landgericht Coburg sah die Sache genau so wie die erste Instanz.
Fazit
Eine Floßfahrt, die ist lustig, eine Floßfahrt, die ist schön – aber nur, wenn der Flößer Sorgfalt walten lässt.
(Amtsgericht Kronach, Urteil vom 10.04.2003, Az: 1 C 0443/02; Landgericht Coburg, Beschluss vom 23.07.2003, Az: 32 S 47/03; rechtskräftig)