EUROPARECHT
Einreise für Leihmuter-Kind nur mit Nachweis der biologischen Eltern
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Straßburg (jur). Eltern, die im Ausland ein Kind von einer Leihmutter austragen lassen, sollten sich bereits vorab Gedanken über den Nachweis ihrer biologischen Elternschaft machen. Denn ohne solche Nachweise muss das Herkunftsland der Eltern dem Baby die Einreise nicht erlauben, urteilte am Donnerstag, 11. September 2014, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg (Az.: 29176/13).
Er wies damit die Beschwerde eines belgischen Ehepaares als unbegründet ab. Sie hatten ein Kind von einer Leihmutter in der Ukraine austragen lassen. Im Februar 2013 reisten sie in die Ukraine und meldeten die Geburt des Kindes bei den dortigen Behörden an. In der Geburtsurkunde wurden sie als Eltern eingetragen, die Leihmutter wird nicht erwähnt.
Bei der belgischen Botschaft in Kiew beantragten sie daraufhin einen belgischen Pass für das Kind. Die Botschaft verweigerte dies. Das Ehepaar habe seine Elternschaft nicht nachgewiesen. Mit gleicher Begründung scheiterte auch ein Eilantrag beim zuständigen Gericht in Brüssel. Die Zeugungsmethode sei ungeklärt und auch weitere Fragen bezüglich der Leihmutter seien offen.
Zwei Monate nach der Geburt des Kindes mussten die Eltern nach Belgien zurückreisen, weil ihr ukrainisches Visum ablief. Erst Ende Juli 2013 reichten die erbrachten Nachweise den belgischen Gerichten aus, und die Eltern konnten ihren mittlerweile fünf Monate alten Sohn abholen.
Mit Ihrer Beschwerde machen die Eltern geltend, durch die Trennung sei ihr Sohn unmenschlich behandelt worden. Die belgischen Behörden hätten das Kindeswohl ebenso verletzt wie das Grundrecht auf Privat- und Familienleben.
Der EGMR wies die Beschwerde ab. Das Zögern der belgischen Behörden sei gerechtfertigt gewesen. Sie hätten auf einem klaren Nachweis der Elternschaft beharren dürfen, um die Rechte der Leihmutter und gegebenenfalls auch des Kindes zu schützen und um möglichen Menschenhandel auszuschließen.
Die Lage der Eltern sei zugegeben schwierig gewesen, doch mit gut vier Monaten habe das gerichtliche Eilverfahren in Belgien nicht überlange gedauert. Es liege auch in der Verantwortung der Eltern selbst, dass sie nicht sofort ausreichende Nachweise ihrer biologischen Elternschaft vorgelegt hätten.
Die Menschenrechtskonvention verpflichte kein Land, ohne vorherige Kontrolle einem Baby die Einreise zu erlauben, betonten die Straßburger Richter. Mögliche Einreiseprobleme seien auch absehbar gewesen. Schließlich sei Belgien auch nicht dafür verantwortlich, dass die Ukraine dem Ehepaar für die Dauer des Verfahrens nicht einen längeren Aufenthalt erlaubt habe.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage