NACHBARSCHAFTSRECHT
Entfernen überhängender Zweige
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zuletzt bearbeitet am:
vom 18.10.2000, Az. 12 U 2174/00
- Der Eigentümer eines Grundstücks kann vom Besitzer des Nachbargrundstücks verlangen, dass er überhängende Zweige von Bäumen oder Sträuchern entfernt.
- Beseitigt der Nachbar die auf das andere Grundstück hinüber hängenden Zweige trotz Aufforderung nicht, kann der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks die Zweige selber abschneiden.
- Die Kosten der Selbsthilfe-Aktion trägt dann der säumige Nachbar.
Vorbemerkung
zum besseren Verständnis der nachfolgenden Entscheidung, die nach § 543 ZPO keinen Tatbestand und damit auch keine Sachverhalts-Schilderung enthält:
Die Klägerin und die beiden Beklagten sind Eigentümer zweier Nachbargrundstücke. Auf dem Grundstück der Beklagten, nahe der Grenze zum Grundstück der Klägerin, stehen eine Thuja-Hecke, außerdem eine Kiefer.
Die Zweige der Hecke und der Kiefer ragten teilweise auf das Grundstück der Klägerin. Auf Verlangen der Klägerin ließen die Beklagten die Hecke teilweise zurückschneiden, nach Auffassung der Klägerin jedoch nicht weit genug. Nach Meinung der Beklagten wäre ein abrupter Zurückschnitt der mehrere Jahre alten Zweige fachwidrig. Die Klägerin bestand jedoch auf vollständigem Rückschnitt bis zur Grundstücksgrenze. Als die Beklagten diesem Ansinnen nicht nachkamen, beauftragte die Klägerin einen Garten-Fachbetrieb mit dem Rückschnitt der auf ihr Grundstück herüber hängenden Zweige und wies ihn an, hierbei behutsam und schonend vorzugehen.
Die Kosten des Rückschnitts - 580 DM - verlangte die Klägerin von den Beklagten ersetzt. Diese weigerten sich zu zahlen und konterten mit einer Widerklage: Der nach ihrer Meinung fachwidrige Rückschnitt habe die Hecke erheblich in Mitleidenschaft gezogen; der Schaden komme einem Totalverlust gleich. Sie forderten deshalb von der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 26.900 DM.
Das Oberlandesgericht gab der Klägerin überwiegend Recht.
E n d u r t e i l
(Auszug)
Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Klägerin 480,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus ... zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Den Beklagten steht gemäß § 823 Abs. 1 BGB kein Schadensersatz zu, weil die Beseitigung des Heckenüberwuchses nicht rechtswidrig war. Der Klägerin stand nach § 1004 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der etwa 50 cm in ihr Grundstück hineinragenden Zweige der Thuja-Hecke zu. Dieser Verpflichtung sind die Beklagten nicht nachgekommen.
Der Beseitigungsanspruch der Klägerin ist nicht nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 910 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Danach steht dem Eigentümer ein Selbstbeseitigungsrecht nicht zu, wenn die Benutzung seines Grundstücks nicht beeinträchtigt wird. Durch den Wuchs der Hecke war eine Bepflanzung des Randstreifens neben der gepflasterten Zufahrt nicht möglich. Der von der Klägerin auch beim Augenschein geäußerte Wunsch, eine gärtnerische Gestaltung vorzunehmen, erscheint nicht von vornherein als vorgespielt.
Der Beseitigungsanspruch ist auch nicht wegen einer Einwilligung ausgeschlossen. Die längere Duldung des Überwuchses in gewissem Umfang bedeutet noch keine rechtliche Einwilligung. Die Klägerin muß sich auch nach Treu und Glauben von den Beklagten nicht auf einen stückweisen Rückschnitt, der erst nach sieben Jahren die Grundstücksgrenze erreicht, verweisen lassen. Nachdem die Klägerin durch Anwaltsschreiben vom 20. Oktober 1999 eine letzte Frist zum vollständigen Rückschnitt bis zum Monatsende Oktober 1999 gesetzt hatte und sie mit weiterem Anwaltsschreiben vom 28. Oktober 1999 erneut einen vollständigen Rückschnitt und eine Ersatzvornahme angekündigt hatte, war sie berechtigt, gemäß § 910 Abs. 1 BGB den Überwuchs selbst bis zur Grundstücksgrenze zu beseitigen.
2. Die Anschlußberufung der Klägerin ist überwiegend begründet.
Ihr steht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB ein Anspruch in Höhe der Beseitigungskosten wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu. Die Beklagten waren nach § 1004 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Beeinträchtigung des Grundeigentums der Klägerin zu beseitigen. Durch die Selbstbeseitigung haben die Beklagten die hierzu erforderlichen Kosten erspart (vgl. BGHZ 97, 231, 234).
Die Beklagten waren allerdings nicht verpflichtet, auch die Beseitigungskosten hinsichtlich der in das Grundstück der Klägerin hineinreichenden Äste einer Kiefer zu tragen. Nach der Baumschutzverordnung der Stadt Nürnberg vom 24. April 1999 ist es verboten, auch Teile von geschützten Bäumen ohne Genehmigung zu entfernen (§ 3 Abs. 1 BaumschutzVO). Eine Genehmigung zur Beseitigung der Kiefernäste wurde nicht eingeholt. Hinsichtlich der Kiefernäste haben die Beklagten keine Kosten erspart. Der Senat hat gemäß § 287 ZPO deshalb von der Pauschalrechnung über 580,00 DM einen Betrag von 100,00 DM ausgenommen.
Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 18.10.2000, Az. 12 U 2174/00