VERWALTUNGSRECHT
Entlassung eines NPD-Kreisvorsitzenden aus dem Grundwehrdienst
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Das Bundesverwaltungsgericht hat heute die von der Bundeswehr im Jahre 1998 verfügte Entlassung eines Wehrpflichtigen bestätigt, der Kreisvorsitzender der NPD war.
Der Kläger wurde zum 1. März 1998 zum zehnmonatigen Grundwehrdienst einberufen. Im August 1998 wurde er als Gefreiter von dem zuständigen Truppenkommandeur entlassen, nachdem bekannt geworden war, dass er der NPD angehörte und für diese Parte an seinem Heimatort die Funktion eines Kreisvorsitzenden ausübte. Seine Klage gegen den Entlassungsbescheid blieb beim Verwaltungsgericht erfolglos.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 des Wehrpflichtgesetzes ist ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, zu entlassen, wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung ernstlich gefährdet würde. Diese Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall des Klägers als erfüllt angesehen.
Nach den für das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts hatte sich die NPD im Jahre 1998 auch gewaltbereiten Neonazis geöffnet, und es bestand "die wenn auch unterschwellige Bereitschaft zur gewaltsamen, eventuell bewaffneten Revolution". Das hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus Äußerungen des damaligen Parteivorsitzenden hergeleitet. Diese Äußerungen musste der Kläger als Kreisvorsitzender sich zurechnen lassen. Unter diesen Umständen bestand die konkrete Gefahr, dass der Kläger bei seiner soldatischen Verwendung entgegen § 8 des Soldatengesetzes nicht bereit war, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten.
BVerwG 6 C 17.03 – Urteil vom 7. Juli 2004