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Erbenermittlung – ein gegebenenfalls kostspieliger Vorgang

Erbrecht

Autor: Herr Peter W. Vollmer - Rechtsanwalt, verfasst am 09.08.2012 (498 Zugriffe)

Nicht selten geschieht es, dass für einen vormals alleinlebenden Erblasser aufwendig die Erben ermittelt werden müssen. In Zeiten, in denen immer mehr Menschen alleine leben - ohne intensive Kontakte zu Verwandten - kann es durchaus problematisch sein, den oder die Erben ausfindig zu machen. In diesen Fällen gehen die zuständigen Nachlassgerichte so vor, dass ein so genannter Nachlasspfleger bestellt wird, der die Aufgabe übernimmt, den Nachlass zu sichern und zu verwalten sowie die Erben zu ermitteln.

In einem jetzt vom Landgericht Berlin zu entscheidenden Fall hatte allerdings der Nachlasspfleger - ein Rechtsanwalt - die ihm übertragene Aufgabe nicht pflichtgerecht erfüllt. Statt eingehende Ermittlungen zur Ermittlung der Erben vorzunehmen, beschränkte sich der Rechtsanwalt auf eine einmalige Einwohnermeldeamtsanfrage, die keine weiteren Erkenntnisse brachte. Statt sich an andere Standesämter zu wenden, bei denen der Erblasser früher Eheschließungen vorgenommen hatte, beauftragte der Rechtsanwalt einen professionellen Erbenermittler, der Erben ausfindig machte, von diesen jedoch per Vereinbarung 25 % des auf sie entfallenden Nachlassanteils als Vergütung verlangte. Die von diesem professionellen Erbenermittler ausfindig gemachte Erbin erklärte sich hiermit einverstanden und forderte später von dem Nachlasspfleger in Höhe des an den professionellen Erbenermittler gezahlten Betrages von 25 % Schadenersatz.

Zurecht, wie das Landgericht Berlin entschied (Urteil vom 14.09.2011 – Az. 23 O 613/10). Das Gericht stellte fest, dass die Einschaltung des gewerblichen Erbenermittlers pflichtwidrig war, weil der Nachlasspfleger  die ihm übertragene Aufgabe nicht ordnungsgemäß erfüllt hatte. Ein Nachlasspfleger hat vor Einschaltung gewerblicher Erbenermittler alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen in die Wege zu leiten, so zumindest die früheren Standesämter zu kontaktieren. Das Honorar des Erbenermittlers war damit ersatzfähiger Schaden, den der Anwalt zu tragen hatte.

In Fällen wie diesen sollte daher – bevor das an einen eventuellen Erbenermittler gezahlte Honorar abgeschrieben wird – geprüft werden, ob der eingeschaltete Nachlasspfleger tatsächlich seine Pflichten erfüllt hat. Auf diese Weise können die Erben dann gegebenenfalls nicht nur ihr Erbe antreten, sondern auch ein eventuell gezahltes Honorar an einen Erbenermittler zurückverlangen.

 


Autor:
Herr Peter W. Vollmer - Rechtsanwalt, An der Brunnenstube 25, 55120 Mainz, Deutschland
Telefon: 06131/576397-0, Telefax: 06131/576397-97, E-Mail: vollmer@vbwr.de
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