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Erbrecht: Kosten der Bestattung, Zahlungspflicht des Erben, Unfallverursachers oder Sozialhilfeträgers und Erstattungsanspruch

Erbrecht

Autor: Alexander Grundmann - Rechtsanwalt, verfasst am 08.11.2010 (1540 Zugriffe)

Erbrecht: Kosten der Bestattung, Zahlungspflicht des Erben und Erstattungsanspruch

Für die Bestattung können erhebliche Kosten anfallen. Dazu gehören die Kosten und Gebühren für die eigentliche Bestattung, aber auch die im Voraus zu entrichtende Grabnutzungsgebühr und die Kosten für einen Grabstein und die entsprechende Bepflanzung des Grabes.

1. Kostenerstattungspflicht des Erben

Die Kosten der Beerdigung des Erblassers trägt der Erbe bzw. bei mehreren Erben die Erbengemeinschaft, § 1968 BGB. Diese Kostentragungspflicht ist nicht durch die Höhe des Nachlasses begrenzt. Allerdings kann der Erbe die Einrede der Dürftigkeit erheben, wenn der Nachlass für die Bestattungskosten nicht ausreicht.

Wenn derjenige, der die Beerdigung organisiert hat und dafür auch Verpflichtungen eingegangen ist, nicht Erbe ist, hat er einen Erstattungsanspruch gegen den oder die Erben.

Wenn der oder die Erben zahlungsunfähig sind, haften die Unterhaltsverpflichteten gemäß § 1615 II BGB für die Bestattungskosten,

Die Kosten der Beerdigung können in dem Umfang zurückgefordert werden, wie sie standesgemäß waren.

Der Umfang der notwendigen Beerdigungskosten und damit die Frage, ob diese Kosten standesgemäß waren, bestimmt sich nach dem Lebensstil des Verstorbenen und der Verkehrssitte und kann damit auch regional unterschiedlich sein.

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig, Urteil vom 14.1.2010 - Az.: 111 C 1249/09, gehören beispielsweise zu einer standesgemäßen Beerdigung auch die Kosten eines üblichen Trauermahls in einer Gaststätte. Gleiches sagt eine Entscheidung des Amtsgerichts Grimma vom 9. 4. 1997 - Az.: 1C 18/97.

Eine andere Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist die Anrechnung so genannter Kondolenzzuwendungen auf die Beerdigungskosten. Unter Kondolenzzuwendungen versteht man Geldgeschenke, die Angehörige des Verstorbenen - anlässlich der Beerdigung oder des Versterbens - von Dritten, häufig aus der Familie oder von Kollegen, erhalten. Nach Ansicht des Amtsgerichts Leipzig, Urteil vom 14.1.2010 - Az.: 111 C 1249/09, ist auf den mutmaßlichen Willen der Schenker abzustellen. Dies kann dazu führen, dass die Kondolenzzuwendungen vom Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten abzuziehen sind.

Derjenige, der die Bestattungskosten getragen hat, hat gegenüber dem Erben gemäß § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an Nachlassgegenständen, die sich in seinem Besitz befinden, solange die Beerdigungskosten nicht an ihn erstattet wurden.

Häufig bestehen auch private Sterbegeld-Versicherungen, Sterbekassen oder Begräbnisvereine oder es gibt Bestattungs-Vorsorgeverträge mit Bestattungsunternehmen, bei denen die Bestattungskosten schon vorab bezahlt sind.

Wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall oder infolge einer Berufskrankheit eintrat, besteht ein Anspruch auf Auszahlung eines Sterbegelds gegen die gesetzliche Unfallversicherung, § 64 SGB VII.

2. Kostenerstattungspflicht des Unfallverursachers

Wenn der Erblasser getötet wurde, muss der Täter die Kosten der standesgemäßen Bestattung ersetzen, § 844 I BGB. Bei einer Tötung durch einen Verkehrsunfall ergibt sich die Erstattungspflicht des Unfallverursachers bzw. von dessen Versicherung aus § 10 I Satz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG).

3. Kostentragungspflicht des Sozialhilfeträgers

Nach den Landesbestattungsgesetzen sind zur Bezahlung der Beerdigungskosten die nächsten Angehörigen verpflichtet. Soweit diesen nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen, muss der Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernehmen. Da nur die erforderlichen Kosten übernommen werden, ist dies in der Regel weniger als bei einem normalen Begräbnis. Die Kosten für ein Trauermahl und andere Feierlichkeiten gehören beispielsweise nicht zu den erforderlichen Kosten.

Wenn derjenige, der die Bestattungskosten getragen hat und auch rechtlich dazu verpflichtet war, vom Erben oder von Unterhaltsverpflichteten des Verstorbenen keinen Ersatz erlangen kann, kann er beim Sozialhilfeträger die Kostenübernahme beantragen. Gleiches gilt für den Erben, wenn der Nachlass für die Bestattungskosten nicht ausreicht.

Voraussetzung dafür ist aber, dass die Kostentragung für den Antragsteller unzumutbar ist.

Örtlich zuständig ist gemäß § 97 SGB XII in der Regel derjenige Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Bestattungsort liegt.

Wird der Antrag abgelehnt, kann man gegen den Verwaltungsakt nach den Regelungen des SGB X Widerspruch erheben und gegebenenfalls vor dem Sozialgericht klagen.

4. Steuerliche Geltendmachung von Bestattungskosten

Gemäß § 10 V Nummer 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) kann der Erbe für Bestattungskosten, Grabdenkmals- und Grabpflegekosten pauschal einen Betrag von 10.300 € ohne Nachweis vom steuerpflichtigen Nachlass absetzen.

Bei der Einkommenssteuer können Bestattungskosten unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Einkommensteuergesetz abgezogen werden, wenn die Beerdigungskosten den Wert des Nachlasses übersteigen und eine Ausschlagung der Erbschaft unzumutbar war.

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Autor:
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Ratgeber von: Alexander Grundmann - Rechtsanwalt

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