VERWALTUNGSRECHT
Erhöhte Aufsichtspflicht für Kampfhunde bei fehlender Verhaltensprüfung
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Karlsruhe (jur). Wenn Halter eines Kampfhundes ihren Vierbeiner keiner Verhaltensprüfung unterziehen, müssen sie besonders aufpassen. Sie müssen „damit rechnen, dass der Hund jederzeit auch ohne vorherige Warnzeichen Menschen anfällt“, heißt es in einem am Dienstag, 22. Juli 2014, veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe (Az.: 2 (7) Ss 318/14).
Damit bestätigte das OLG eine Geldstrafe von 1.800 Euro (120 Tagessätze zu je 15 Euro) gegen den Halter eines American Staffordshire Terrier-Mischlings. Die Ortspolizei hatte den Hund als gefährlichen Kampfhund eingestuft. Die in Baden-Württemberg vorgesehene Verhaltensprüfung zur „Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft“ hatte der Halter nicht vornehmen lassen.
Als der Vermieter zusammen mit seiner neunjährigen Tochter den Hundehalter in seiner Wohnung aufsuchte, streckte das Kind einen Arm nach dem Hund aus. Dieser sprang das Mädchen an und biss es ins Gesicht. Als der Vermieter zum Schutz seiner Tochter eingriff, biss der Hund ihn in den Arm.
Der Hundehalter wehrte sich gegen die Geldstrafe mit dem Hinweis, sein Hund sei noch nie gegen Menschen aggressiv gewesen.
Doch darauf komme es hier nicht an, urteilte das OLG. Bei Kampfhunden werde „aufgrund ihrer rassespezifischen Merkmale eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit vermutet“. Diese Vermutung könne nur durch eine Verhaltensprüfung widerlegt werden. Ohne Prüfung müssten die Halter „allein aufgrund der rassespezifischen Gefährlichkeit des Hundes damit rechnen, dass dieser auch ohne vorherige Warnzeichen Menschen anfallen könnte“.
Gegen diese Gefahr müsse der Halter Vorsorge treffen, betonten die Karlsruher Richter. Dabei sei gerade beim Zusammentreffen mit Kindern „erhöhte Vorsicht geboten“. Im Streitfall hätte der Halter seinen Hund beispielsweise in einen anderen Raum einsperren können. Weil er dies nicht getan habe, habe er seine Sorgfaltspflicht missachtet.
Die Geldstrafe von 120 Tagessetzen, hier insgesamt 1.800 Euro, sei angemessen, heißt es abschließend in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 2. Juli 2014.
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