EUROPARECHT
EuGH stärkt nationalen Spielraum bei Rückforderungen
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Luxemburg (jur). Wenn die EU-Kommission eine staatliche Beihilfe als unzulässig bewertet, kann der danach von den begünstigten Unternehmen zurückzuzahlende Betrag auch null sein. Das hat am Donnerstag, 13. Februar 2014, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg im Streit um digitales Antennen-Fernsehen in Italien entschieden (Az.: C-69/13).
Beim Kauf von Geräten für den Fernsehempfang mit terrestrischer Antenne gab es 2004 in Italien einen staatlichen Zuschuss von 150 Euro, 2005 noch von 70 Euro. Auf Beschwerde zweier Anbieter von Satelliten-Fernsehen verwarf die EU-Kommission dies 2007 als unzulässige indirekte Beihilfe.
In der Folge gelangten italienische Experten zu der Überzeugung, dass zwei der drei Anbieter von Antennen-Fernsehen letztlich keine wirtschaftlichen Vorteile von den an die Verbraucher gezahlten Zuschüsse hatten. Dem stimmte auch die EU-Kommission zu. Nach einem Schreiben der Kommission aus 2008 sollte aber der dritte Anbieter, die zum Fernseh-Imperium von Silvio Berlusconi gehörende TV-Sendergruppe Mediaset, mit Zinsen knapp sechs Millionen Euro zahlen.
Mediaset zahlte mit Vorbehalt und klagte. Die angeblichen zusätzlichen Gewinne seien falsch berechnet worden und nicht belegt. Die italienischen Gerichte beauftragten neue Gutachter, die die Auffassung von Mediaset bestätigten. Das Gericht fragte daher beim EuGH an, ob es eine Rückzahlung in Höhe von null festsetzen darf.
Der EuGH hat dies nun bejaht. Nationale Behörden und Gerichte seien nur an die Beihilfeentscheidung der Kommission selbst gebunden. Wenn diese Entscheidung keine konkreten Vorgaben enthalte, wer welchen Betrag zurückzahlen muss, könnten und müssten nationale Behörden und Gerichte diese Beträge selbst berechnen.
Den späteren Brief mit konkreter Summe habe die Kommission dagegen nur geschrieben, um Italien bei dieser Aufgabe zu helfen. Behörden und Gerichte müssten ihn „gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit berücksichtigen“, eine Bindungswirkung entfalte er aber nicht. Es sei vielmehr durchaus möglich und zulässig, dass die italienischen Gerichte nach Berücksichtigung aller Umstände zu der Überzeugung gelangen, der zurückzuzahlende Betrag belaufe sich auf null.
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