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FG Düsseldorf: verletzt § 16 (2) ErbStG europäisches Recht?

Erbschaftsteuerrecht

Autor: Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank - Rechtsanwalt, verfasst am 22.05.2012 (783 Zugriffe)

Das FG Düsseldorf hat den EuGH um Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:

Sind die Artikel 56 und 58 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats über die Erhebung der Erbschaftsteuer entgegenstehen, die bei dem Erwerb durch Erbanfall eines im Inland belegenen Grundstücks von einer gebietsfremden Person für den gebietsfremden Erwerber nur einen Freibetrag von 2.000 Euro vorsieht, während bei einem Erwerb durch Erbanfall ein Freibetrag von 500.000 Euro gewährt würde, wenn der Erblasser oder der Erwerber zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hätte?

Aktenzeichen: 4 K 689/12 Erb



Anmerkung:


Für Mitgliedstaaten der EU ist das Problem durch § 2 (3) ErbStG geregelt, Siehe hierzu unseren Beitrag. Für Drittstaaten (hier: Schweiz) gilt aber weiterhin der geringere Freibetrag ohne Optionsmöglichkeit.

Rechtssuchenden wird empfohlen, Bescheide nicht in Rechtskraft erwachsen zu lassen.


Autor:
Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank - Rechtsanwalt, Potsdamer Platz 11, 10785 Berlin, Deutschland
Telefon: +49 (0) 30 - 887 123 81, Telefax: +49 (0) 30- 920 372 321, E-Mail: frank@wf-inter.com

Ratgeber von: Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank - Rechtsanwalt

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