PATENTRECHT
„Flatrates“ sind für alle da
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
München (jur). Unternehmen können den Begriff „Flatrate" nicht für ihre Produkte oder Dienstleistungen schützen lassen. Denn das Wort ist als allgemeine Beschreibung für eine gleichbleibend niedrige Rate nicht schutzfähig, entschied das Bundespatentgericht in München in einem am Dienstag 23. Oktober 2012 veröffentlichten Beschluss (Az.: 33 W (pat) 141/08).
Im entschiedenen Rechtsstreit wollte der Autohersteller Ford im Dezember 2006 sich den Begriff „Flatrate" als Wortmarke für Waren und Dienstleistungen aus dem Kfz-Bereich schützen lassen. Die zuständige Markenstelle lehnte die Anmeldung jedoch ab.
Zu Recht, entschied nun das Bundespatentgericht in seinem Beschluss vom 18. September 2012. Denn zum Zeitpunkt der Anmeldung habe der durchschnittlich informierte Verbraucher unter dem Begriff „Flatrate" eine feste monatliche Rate für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen verstanden. Solche allgemein beschreibenden Begriffe seien nach dem Markenschutzgesetz nicht schutzfähig.
Als Beleg listeten die Münchener Richter eine Reihe von Bereichen auf, in denen „Flatrates" verwendet worden sind. Bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der Wortmarke habe es schon „Flatrates" in der Gastronomie gegeben. Medien hätten zudem über eine „Sushi-Flatrate", eine „Drucker-Flatrate", „Flatrate-Trinken" oder auch eine „Kino-Flatrate" berichtet.
Im Automobilbereich sei der Begriff „Flatrate" seit den Jahren 2007/2008 in zunehmendem Ausmaß für Angebote verwendet worden, die Serviceleistungen wie Reparaturen aber auch eine Kaskoversicherung enthalten. Bereits im Sommer 2006 habe der Volkswagen-Konzen erstmals entsprechende Angebote gemacht, allerdings unter der Bezeichnung „All-inclusive"-Angebot. Der Antragsteller sei dann Anfang 2007 mit einer „Autokauf-Flatrate von Ford" nachgezogen.
Quelle:© www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage