SOZIALRECHT
Für Waffenkontrollen dürfen Länder Gebühren vorsehen
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Bremen (jur). Waffenbesitzer können bei behördlichen Kontrollen über die Aufbewahrung ihrer Waffen und Munition zur Kasse gebeten werden. Bundesrecht verbietet es nicht, dass die Länder für verdachtsunabhängigen Kontrollen Gebühren vorsehen, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen in einem am Freitag, 23. Juni 2017, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 1 LB 234/15).
Konkret ging es um einen Waffenbesitzer aus Bremen. Die Stadtgemeinde Bremen führte bei ihm zu Hause eine verdachtsunabhängige Kontrolle über die ordnungsgemäße Aufbewahrung seiner Waffen und Munition durch. Die Überprüfung ergab, dass der Waffenbesitzer alles sicher verwahrt hatte. Für diese ohne konkreten Anlass vorgenommene Überprüfung verlangte die Stadtgemeinde von dem Waffenbesitzer eine Gebühr in Höhe von 139 Euro.
Der Waffenbesitzer wollte dies nicht einsehen. Verdachtsunabhängige Kontrollen müssten nach den bundesrechtlichen Regelungen gebührenfrei sein. Außerdem würden die verdachtsunabhängigen Kontrollen im öffentlichen Interesse durchgeführt und nicht im Interesse der Waffenbesitzer. Daher dürften Waffenbesitzer auch nicht zur Kasse gebeten werden.
Nachweis der sicheren Aufbewahrung der Waffen und Muniton
Dem widersprach jedoch das OVG in seinem Urteil vom 16. Mai 2017. Nach den landesrechtlichen Regelungen dürfe die Stadtgemeinde für die verdachtsunabhängigen Kontrollen eine Gebühr erheben. Eine bundesrechtliche Vorschrift, die die Gebührenerhebung verbietet, gebe es nicht.
Auch wenn der Kläger für die Kontrolle keinerlei Anlass gegeben habe, müsse er sich diese zurechnen lassen. Denn die Überwachungstätigkeit werde durch die spezifische Gefährlichkeit des Waffenbesitzes ausgelöst. Waffenbesitzer müssten nachweisen, dass sie dauerhaft ihre Waffen und Munition sicher aufbewahren. Die verdachtsunabhängigen Vor-Ort-Kontrollen dienten dazu, „die Waffenbesitzer zur sorgfältigen Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten“, so das OVG.
Angemessene Waffenkontrollgebühr
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte in zwei Urteilen vom 21. Juni 2016 entschieden, dass eine Waffenkontrollgebühr von 155 Euro auch noch angemessen ist (Az.: 5 K 5424/14; 5 K 1396/14; Juragentur-Meldung vom 23. Juni 2016). Die Kommunen müssten aber die Gebührenhöhe vernünftig und transparent kalkulieren. Die Stuttgarter Richter bestätigten damit einen Gebührenbescheid der Stadt Stuttgart in Höhe von 155 Euro, einen Bescheid der Stadt Esslingen in Höhe von 108 Euro hielt das Gericht wegen einer fehlerhaften Kalkulation der Gebühr dagegen für rechtswidrig.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage