NACHBARSCHAFTSRECHT
Gartennutzung notfalls auch per Steg
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Zu den Voraussetzungen eines Notwegerechts
Kurzfassung
Ein Notwegerecht kann nur der vom Nachbarn beanspruchen, der zu seinem Grund und Boden nicht über ein anderes eigenes Grundstück ausreichend gelangen kann. Dafür muss er gegebenenfalls von unbequemeren oder teureren Zugangsmöglichkeiten Gebrauch machen.
Im Einzelfall kann dabei auch verlangt werden, dass der Eigentümer eines zugangslosen Gartengrundstücks einen Steg über einen Wassergraben baut und nutzt. Das entschieden jetzt Amtsgericht Lichtenfels und Landgericht Coburg – und wiesen deshalb eine Nachbarklage auf Einräumung eines Notweges ab.
Sachverhalt
Das Gartengrundstück des späteren Klägers ist ohne Zugang zu öffentlichen Wegen und vom Hausanwesen durch einen Graben getrennt. Viele Jahre lang war es aber mittels eines schmalen Steges trockenen Fußes erreichbar. Als Mitte 2000 vom Kläger selbst gefällte Bäume jedoch den Steg zu Fall brachten, wurde die Angelegenheit ein Fall für die Justiz. Der Kläger als Eigentümer eines nun „verbindungslosen“ Grundstücks vertrat nämlich die Ansicht, jetzt dürfe er über des Nachbarn Anwesen zum Säen und Ernten. Was der wiederum nicht einsehen wollte – und sich darum als Beklagter vor den Zivilgerichten wiederfand.
Gerichtsentscheidung
Doch sowohl das Amtsgericht Lichtenfels als auch das Landgericht Coburg erklärten die Weigerung des Beklagten für Rechtens. Dem Kläger stehe ein Notwegerecht nicht zu. Es sei ihm vielmehr zuzumuten, den Steg wieder herzustellen. Und der Zugang mittels Brücklein sei auch ausreichend für die (klein-)gärtnerische Nutzung der Fläche. Dass dieser Weg der für den Kläger aufwändigere und umständlichere sei, spiele keine Rolle. Maßgeblich sei allein, dass er von eigenem Grundbesitz aus zum Garten gelangen könne.
Fazit
Bevor man fremdes Grundeigentum benutzen darf, sind die Möglichkeiten auszuschöpfen, die der eigene Grund und Boden bietet.
(Amtsgericht Lichtenfels, AZ:1 C 270/01; Landgericht Coburg, Az: 33 S 184/01; rechtskräftig)
Zur Rechtslage:
Jedes Grundstück muss irgendwie erreichbar sein – ob zu Fuß, mit dem Auto, Laster oder gar Mähdrescher richtet sich nach Lage, Größe und Bewirtschaftungsart des Grundstückes. Der Nachbar hat daher gegebenenfalls in Kauf zu nehmen, dass sein Eigentum in Anspruch genommen wird. Welcher Nachbar (üblicherweise grenzen an ein Grundstück mehrere andere an, die oft nicht demselben Nachbarn gehören), entscheiden die Gerichte jeweils nach Einzelfall. Üblicher Weise wird der sogenannte Notweg über das Grundstück führen, das dadurch am wenigsten beeinträchtigt wird – außer, dieser Weg wäre für den Eigentümer der „anbindungslosen“ Fläche unzumutbar beschwerlich. Den genauen Verlauf sowie die Breite und Benutzungshäufigkeit bestimmen allein die Gerichte durch Urteil, wenn sich die Nachbarn nicht einig werden. Da aber in fremdes Eigentum eingegriffen wird, steht dem Nachbarn in aller Regel eine Geldentschädigung („Notwegerente“) zu. Auch diese setzt das Gericht fest.