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Geltendmachung der Todesfallleistung aus einer US Lebensversicherung

Internetrecht

Autor: Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank - Rechtsanwalt, verfasst am 16.04.2012 (474 Zugriffe)

Die Geltendmachung einer Todesfallleistung aus einer US Lebensversicherung stellt die Begünstigten oftmals vor unüberwindbare Hindernisse. Der Beitrag führt in die Problematik ein.

Voraussetzungen der Auszahlung

In der Regel wird der Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalls und der Berechtigung verlangt. Der Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalls kann in der Regel durch Vorlage eine Sterbeurkunde erbracht werden. Die Berechtigung des Begünstigten wird sich durch Vorlage eines Lichtbildausweises erbracht (z.B. Pass). Daneben ist regelmäßig ein Formular zur Geltendmachung des Anspruchs („Claims form“) auszufüllen, mit welchem Angaben zur Person und zum Zahlungsweg verlangt werden.

 

Steuern

Probleme bereitet oft die Besteuerung: Die USA erheben auf an beschränkt Steuerpflichtige  („Non resident aliens“) gezahlte US-Kapitalerträge, insbesondere Zahlungen einer Lebensversicherung, eine Quellensteuer („witholding tax“) in Höhe von 30% der Leistung. Bei Anwendbarkeit des deutsch-amerikanischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen und anderen Steuern vom 29. August 1989 (DBA Deutschland / USA Einkommensteuer) können allerdings Vergünstigungen beansprucht werden. Um diese geltend zu machen, ist das Formular der amerikanischen Bundesfinanzverwaltung („Internal Revenue Service“, kurz „I.R.S.“) „W8–BEN“ auszufüllen und bei der Versicherung unmittelbar einzureichen, wobei die maßgeblichen Vorschriften des DBA zu benennen sind. Ferner wird eine US Steuernummer für beschränkt Steuerpflichtige („ITIN“) benötigt. Hierfür ist das Formular W-7 auszufüllen und bei der zuständigen Stelle der IRS einzureichen. Ferner kann Bundes-Nachlasssteuer anfallen. Bei beschränkt Steuerpflichtigen beträgt der Freibetrag dabei nur USD 60.000,--. Allerdings gewährt das DBA Erbschaftsteuer auch insoweit eine Vergünstigung.


Autor:
Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank - Rechtsanwalt, Potsdamer Platz 11, 10785 Berlin, Deutschland
Telefon: +49 (0) 30 - 887 123 81, Telefax: +49 (0) 30- 920 372 321, E-Mail: frank@wf-inter.com

Ratgeber von: Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank - Rechtsanwalt

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